Stadtrat

Der Stadtrat ist die demokratisch legitimierte Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er ist ein Kollegialorgan, das heißt, er handelt als Ganzes, nicht durch einzelne Mitglieder. Obwohl nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie Bundestag und Landtag, ist er kein Parlament, sondern er gehört zur Exekutive. Die Bedeutung des Stadtrates als Hauptorgan der Stadt ergibt sich aus seinen umfänglichen Handlungs- und Richtlinienkompetenzen sowie Entscheidungs- und Kontrollbefugnissen. Damit kommt dem Stadtrat die kommunalpolitische Führungsrolle in der Stadt zu.

Er ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zuständig, die ihm nach dem Grundgesetz, der Sächsischen Verfassung sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen übertragen worden sind, soweit nicht ausnahmsweise der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, der Stadtrat dem Oberbürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder ein vom Stadtrat gebildeter Ausschuss zuständig ist. Der Stadtrat entscheidet u. a. über:

  • alle Angelegenheiten, die von erheblicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung für die Stadt sind,
  • Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen, die Benennung und Umbenennung von Stadtteilen, Straßen und Plätzen, öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen,
  • Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungsplan,
  • Änderungen des Gemeindegebietes,
  • den Jahreshaushaltsplan und Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft über das laufende Jahr beeinflussen.

Zwischen dem Stadtrat und dem anderen Organ der Stadt, dem Oberbürgermeister, besteht kein Über-/ Unterordnungsverhältnis.

 

Anfragen der Bürgerinnen und Bürger zum Punkt "Einwohnerfragestunde" in den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse richten Sie bitte an buero-stadtrat@stadt-meissen.de.

Rats- und Bürgerinformationssystem

Über das Rats- und Bürgerinformationssystem können Sie sich über die Zusammensetzung des Stadtrates und anderer Gremien der Stadt Meißen informieren sowie über Zeitpunkt und Inhalt der Sitzungen, soweit sie öffentlich sind. Mandatsträger können auch auf nichtöffentliche Inhalte zugreifen, wofür jedoch eine gesonderte Benutzeranmeldung erforderlich ist.

 

Livestream

Die Stadtverwaltung bietet über den städtischen YouTube-Kanal die Möglichkeit, Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse live von zu Hause oder unterwegs zu verfolgen, sowie über die Mediathek ältere Sitzungen anzuschauen. Die Sitzungen bleiben fünf Jahre rückwirkend online und werden dann gelöscht.

Sitzungstermine

Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse finden in der Regel einmal im Monat statt. Nur während der Winter- und Sommerferien gibt es Sitzungspausen. Für dringende Fälle werden jedoch Reservetermine vorgesehen. Eine Übersicht zu allen Terminen finden Sie in dem Dokument.

Zusammensetzung

Die Wahl des Stadtrates fand am 26. Mai 2019 statt. Entsprechend dem Ergebnis der Kommunalwahl werden die Sitze im Rat auf die Parteien und Wählervereinigungen verteilt. 26 Stadträtinnen und Stadträte entscheiden nach diesem Votum im Auftrag der Bürgerschaft über die Geschicke Meißens. Vorsitzender des Stadtrates ist der Oberbürgermeister. Die Verteilung der insgesamt 27 Sitze gestaltet sich wie folgt: 

  • Oberbürgermeister (parteilos),
  • 5 Stadträte AfD,
  • 5 Stadträte Bürger für Meißen - Meißen kann mehr e. V.,
  • 4 Stadträte CDU,
  • 4 Stadträte U.L.M. (Unabhängige Liste Meißen),
  • 3 Stadträte Die Linke,
  • 2 Stadträte FDP,
  • 2 Stadträte FBBM (Freie Bürger – Bewegung für Meißen) und
  • 1 Stadtrat SPD.

Informationen zu den einzelnen Mandatsträgern sind dem Ratsinformationssystem zu entnehmen; klicken Sie hier.

Fraktionen

Um die Interessen der Wähler besser durchsetzen zu können, bilden die im Stadtrat vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen Fraktionen. Nach der Geschäftsordnung des Stadtrates können zwei Mitglieder des Rates eine Fraktion bilden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, verbleiben die gewählten Vertreter einer Partei oder politischen Vereinigung fraktionslos im Stadtrat. 

Im Stadtrat haben sich U.L.M., FDP, Freie Bürger und CDU zu einer Fraktion zusammengeschlossen; ebenso bilden "Bürger für Meißen" und SPD eine gemeinsame Fraktion.

Danach ergibt sich folgende Sitzverteilung nach Fraktionen:

  • 13 Sitze U.L.M./FDP/FB/CDU*
  • 6 Sitze Bürger für Meißen/SPD
  • 5 Sitze AfD und
  • 2 Sitze Linke*.

* Ein Stadtrat, der für die Liste Die Linke angetreten ist, ist während der Legislaturperiode zur Großfraktion U.L.M./FDP/FB/CDU gewechselt.

 
 

Ausschüsse

Die Allzuständigkeit sowie die weiteren umfänglichen Aufgaben des Stadtrates und die ausschließlich dem Stadtrat zur Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten führen zu einer erheblichen Belastung des Rates. Die gründliche Beratung schwieriger und umfangreicher Vorhaben ist im Stadtrat zeitaufwändig und wegen der großen Anzahl von Mitgliedern zudem erheblich schwieriger als in einem kleineren Personenkreis, eben in einem Ausschuss.

Zu unterscheiden ist zwischen Ausschüssen, die anstelle des Stadtrates entscheiden – den beschließenden Ausschüssen – und solchen, die ohne Entscheidungszuständigkeit allein vorberatend tätig werden um z. B. eine Entscheidungsempfehlung an den Stadtrat zu erarbeiten – den sog. beratenden Ausschüssen. Zur Entlastung des Rates und zur Delegation von Entscheidungen wurden drei beschließende Ausschüsse gebildet:

  • Verwaltungsausschuss
  • Stadtentwicklungsausschuss
  • Sozial- und Kulturausschuss

Diesen Ausschüssen wurden vom Stadtrat bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, über die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit anstelle des Stadtrates entscheiden. Sie tagen in der Regel öffentlich. Bei Vorberatung von Vorlagen, die in anderen Gremien beschlossen werden ist die Sitzung jedoch nichtöffentlich.

 
 

Ältestenrat

Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Verlaufes der Verhandlungen bei den Sitzungen des Stadtrates. Ihm gehören der Oberbürgermeister und die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen an. Der Ältestenrat ist kein Ausschuss im Sinne der §§ 41, 43 SächsGemO, ihm können deshalb auch keine Aufgaben des Stadtrates übertragen werden. Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Oberbürgermeister und Stadtrat zu erzielen. Daneben kann ihm durchaus auch eine schlichtende Funktion zukommen. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.