(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Meißen dargestellt werden.
(2) 1Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 6000,00 EUR jährlich, welcher sich nach Maßgabe des Absatz 3 auf die jeweiligen Fraktionen des Stadtrates aufteilt und einem Gesamtbetrag in Höhe von 6000,00 EUR jährlich, der sich auf alle Fraktionsmitglieder der Fraktionen aufteilt. 2Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. 3Die jeweiligen Mittel werden halbjährlich unbar durch die Stadtverwaltung an die Fraktionen zum 1. Januar sowie zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. 4Abweichend hiervon erfolgt nach Konstituierung eines neuen Stadtrats die erste Auszahlung der anteiligen Geldleistungen für das laufende Kalenderjahr an die Fraktionen spätestens am Ersten in dem auf die konstituierende Sitzung folgenden Monat. 5Ist der Auszahlungstag ein Sonn- oder Feiertag, erfolgt die Zahlung zum nächstfolgenden Werktag.
(3) 1Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. 2Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. 3Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(4) 1Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. 2Im Laufe der Wahlperiode nicht verausgabte Geldleistungen sind spätestens drei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates zurückzuzahlen.
(5) 1Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. 2Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 festgelegten Umfang übersteigen, sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Stadtrates zurückzugewähren.