Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen (Fraktionsunterstützungssatzung)

Aufgrund von § 4 Absatz 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen die folgende Satzung am 19. Juni 2024 beschlossen:

(1) 1Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadtrates. 2Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Stadträtinnen und Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische
Übereinstimmung besteht. 3Eine Stadträtin oder ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Stadtrates regelt die Geschäftsordnung des Stadtrates Meißen und seiner Ausschüsse.

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt 

  1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1,
  2. mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder
  3. mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

(2) 1Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. 2Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. 3Die Liquidation erfolgt durch eine von der Fraktion bestellte Liquidatorin oder einen von der Fraktion bestellten Liquidator.

(3) 1Die Liquidatorin oder der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. 2Die Liquidatoren können im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3Räume und im Bestandsverzeichnis der Stadt erfasstes Inventar der Fraktion sind an die Stadt Meißen zurückzugeben. 4Aus den
Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

(1) 1Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. 2Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 und durch Bereitstellung von Geldleistungen nach § 5 gewährt.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) 1Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. 2Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

  1. die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,
  2. die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation,
  3. die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien,
  4. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Absatz 2 SächsGemO,
  5. Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen,
  6. die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten,
  7. sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen,
  8. die Beschäftigung von eigenem Personal.

(4) Unzulässig sind insbesondere folgende Verwendungszwecke:

  1. Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen,
  2. Finanzierung von Wahlwerbung und Wahlkämpfen,
  3. Aufwandsersatz der Fraktionsmitglieder für Fraktionssitzungen am Ort des Stadtrates,
  4. Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden (beispielsweise für kleinere Geschenke),
  5. Aufwandsentschädigung der Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen,
  6. Ersatz für Aufwendungen, die einzelnen Stadtratsmitgliedern bereits durch die persönliche Aufwandsentschädigung abgegolten sind,
  7. Bewirtung von Fraktionsmitgliedern,
  8. Teilnahme an Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen;
  9. Teilnahme an Parteitagen oder Parteikongressen,
  10. Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren von Parteigliederungen, die nicht regelmäßig Fortbildung betrieben,
  11. Durchführung von Bildungsreisen der Fraktion, Spenden (z.B. an Altersheime, Vereine etc.) und
  12. gesellige Veranstaltungen.

(1) 1Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden von der Verwaltung nach Verfügbarkeit Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Stadt Meißen geführt wird. 3Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus vorzunehmen.

(2) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Meißen dargestellt werden.

(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Meißen dargestellt werden.

(2) 1Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 6000,00 EUR jährlich, welcher sich nach Maßgabe des Absatz 3 auf die jeweiligen Fraktionen des Stadtrates aufteilt und einem Gesamtbetrag in Höhe von 6000,00 EUR jährlich, der sich auf alle Fraktionsmitglieder der Fraktionen aufteilt. 2Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. 3Die jeweiligen Mittel werden halbjährlich unbar durch die Stadtverwaltung an die Fraktionen zum 1. Januar sowie zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. 4Abweichend hiervon erfolgt nach Konstituierung eines neuen Stadtrats die erste Auszahlung der anteiligen Geldleistungen für das laufende Kalenderjahr an die Fraktionen spätestens am Ersten in dem auf die konstituierende Sitzung folgenden Monat. 5Ist der Auszahlungstag ein Sonn- oder Feiertag, erfolgt die Zahlung zum nächstfolgenden Werktag.

(3) 1Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch in dem Monat der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Stadtrat konstituiert. 2Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. 3Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.

(4) 1Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. 2Im Laufe der Wahlperiode nicht verausgabte Geldleistungen sind spätestens drei Monate nach der Konstituierung des neuen Stadtrates zurückzuzahlen.

(5) 1Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. 2Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 festgelegten Umfang übersteigen, sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Stadtrates zurückzugewähren.

 

(1) Gemäß § 35a Absatz 3 Satz 5 SächsGemO ist über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(2) 1Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 800 EUR ersichtlich sein müssen. 2Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

(3) 1Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). 2Die Fraktionen sollen zur Bewirtschaftung ein separates Bankkonto einrichten. 3Das Bankkonto ist ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Verwendung dieser Mittel zu nutzen. 4Kontoinhaber ist die Stadt Meißen. 5Verfügungsberechtigte sind die Fraktionen. 6Der Stadtverwaltung ist der Kontovertrag mit Nachweis der Vertretungsberechtigten vorzulegen. 7Das Fraktionsbankkonto wird grundsätzlich als Guthabenkonto geführt. 8Anfallende Kontoführungsgebühren werden aus den Geldleistungen der Fraktionen finanziert.

(1) 1Die Fraktionen haben über ihre Einzahlungen und Auszahlungen nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2Die Rechnung hat sämtliche Einzahlungen sowie einen Verwendungsnachweis in Form einer summarischen Darstellung zu enthalten, der die wesentlichen Auszahlungen gemäß Absatz 3 und die darauf entfallenden Beträge ausweist.

(2) 1Mit der Rechnung bestätigt die oder der Fraktionsvorsitzende, dass die Fraktionsmittel ordnungsgemäß nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet worden sind. 2Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. Übertrag aus dem Vorjahr
  2. Einzahlungen
    2.1 Zuführungen von Geldleistungen gemäß § 5 dieser Satzung
    2.2 Sonstige Einzahlungen (z. B. Fördermittel, Umlagen etc.)
  3. Auszahlungen
    3.1 Personalkosten
          3.1.1 Personalkosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte
          3.1.2 Vergütung für sonstige Angestellte (geringfügig Beschäftigte)
          3.1.3 Honorarkräfte
          3.1.4 Unfallversicherung
          3.1.5 Reisekostenersatz
    3.2 Sachkosten
          3.2.1 Investitionskosten (Wirtschaftsgüter ab 800,01 EUR),
          3.2.2 laufender Geschäftsbedarf
                  3.2.2.1 Wirtschaftsgüter unter 800,01 EUR je Wirtschaftsgut
                  3.2.2.2 Telefonkosten (Festnetz, Fax, Mobiltelefon)
                  3.2.2.3 Portokosten
                  3.2.2.4 Wartungs- und Unterhaltskosten für IT, Fax, Kopierer, sonstige Bürotechnik
                  3.2.2.5 Bürobedarf
                  3.2.2.6 Fachliteratur/Zeitschriften/Bücher
                  3.2.2.7 Sonstige Kosten
    3.3 Rechtsberatung bzw. -vertretung der Fraktion
    3.4 Sachkundige Beratung der Fraktion
    3.5 Fraktionssitzungen
          3.5.1 Erfrischungen
          3.5.2 Kosten für die Anmietung eines Raumes
          3.5.3 Sonstige Aufwendungen
    3.6 Klausurtagungen
    3.7 Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen
    3.8 Fort- und Weiterbildung der Fraktionsmitglieder/Fraktionsmitarbeiter (einschl. Reisekosten nach SächsReiseKostenG)
    3.9 Auszahlungen für Öffentlichkeitsarbeit
         3.9.1 Erstellung von Publikationen
         3.9.2 Auszahlungen für Veranstaltungen, Bürgerinformationen, Förderung der Zusammenarbeit mit Fraktionen, Institutionen, Vereinen und Verbänden
         3.9.3 Erstellung und Pflege Internetpräsenz
         3.9.4 Sonstige Kosten (z. B. Versandkosten)
    3.10 Sonstige Auszahlungen
  4. Jahressaldo der Einzahlungen und Auszahlungen
  5. Übertrag nicht verwendeter Mittel ins Folgejahr
  6. Rückführung an die Stadtkasse

(4) 1Die Rechnung ist nach Ablauf eines Haushaltjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorzulegen. 2In Jahren mit einer Neuwahl des Stadtrates ist die zeitanteilige Rechnung für die abgelaufenen Legislatur spätestens einen Monat nach der Konstituierung des neuen Stadtrates durch die Fraktion vorzulegen.

(5) 1Die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung und Quittungen, sind zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. 2Im Falle der Liquidation der Fraktion sind die Belege an die Stadtverwaltung herauszugeben.

1Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. 2Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüferinnen und Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.

(1) Die Fraktionen stellen selbstständig Personal ein und sind dabei an keine Weisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gebunden.

(2) 1Für die Angestellten der Fraktionen sind gemeinsam mit der Stadtverwaltung Stellenbeschreibungen zu erstellen. 2Diese bilden die Grundlage für die Stellenbewertung und für die Festlegung der Entgeltgruppe nach TVöD.

(3) Arbeitsverträge unterliegen der Schriftform und sind längstens bis zum Ende der Wahlperiode befristet abzuschließen.

(4) Durch den Arbeitsvertrag dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nicht bessergestellt werden als Angestellte der Stadtverwaltung.

(5) 1Für Dienstreisen der Angestellten der Fraktion gilt das Sächsische Reisekostengesetz. 2Die Genehmigung erteilt die oder der Fraktionsvorsitzende. 3Die Dienstreisekosten sind aus den Geldleistungen der Fraktionen zu tragen.

1Die Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Verwendung von Fraktionsgeldern durch die Stadtratsfraktionen der Großen Kreisstadt Meißen vom 14. Juli 2020 außer Kraft.

Meißen, den 27.06.2024


Olaf Raschke
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung des Freisstaates Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach der Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.