Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die Pass- und Meldebehörde beglaubigt Kopien oder Abschriften ausschließlich unter Vorlage des unbeschädigten Originals und nur Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt bzw. für eine deutsche Behörde benötigt werden.
Die Kopien werden in der Pass- und Meldebehörde gefertigt.
Nicht beglaubigt werden:
Personenstandsurkunden
Auszüge aus fortgeschriebenen Registern oder Dokumente für Bankgeschäfte
Dokumente, bei denen der Inhalt des Dokumentes der öffentlichen Beurkundung bedarf
geöffnete, unvollständige Dokumente
ausländische Dokumente
Die amtliche Beglaubigung durch die Pass- und Meldebehörde ist eine Ermessensentscheidung.
Die Beglaubigung von Unterschriften ist in der Pass- und Meldebehörde nur eingeschränkt möglich.
Eine Unterschrift darf grundsätzlich nur dann beglaubigt werden, wenn diese in Gegenwart der/des Sachbearbeiterin/s vollzogen bzw. von dieser/diesem anerkannt wird.
Die unterschreibende Person muss sich ausweisen. Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ihre Identität fest.
Die beglaubigte Echtheit der Unterschrift dient ausschließlich zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bzw. einer durch Rechtsvorschrift zugelassenen Stelle.
Die Beglaubigung der Unterschrift erstreckt sich ausdrücklich nicht auf einen eventuellen Inhalt des Schriftstückes zur Unterschrift.
Im Zweifel kann immer auf einen Notar verwiesen werden!
Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben.
Der Beglaubigungsvermerk enthält:
- die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
- die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
- die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat
- ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
- den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Mitarbeiters
- Dienstsiegel