§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Meißen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Auf Grundlage des § 4 und § 28 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.März 2018 (GVBI. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (GVBI. S. 245) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 03.11.2021 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Die Stadt Meißen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Gegenstand der Vergnügungssteuer ist
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitglieder) betreten werden dürfen.
Von der Steuer befreit sind:
Die Vergnügungssteuer bemisst sich
(1) Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte beträgt für Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit Geldgewinnmöglichkeit:
(2) Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte beträgt für Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Gewinnmöglichkeit für jedes Gerät je angefangenen Kalendermonat der Aufstellung bei Aufstellung
(3) Die Vergnügungssteuer beträgt für Apparate bzw. jede Spieleinrichtung, mit denen Gewalttätigkeit dargestellt wird oder die eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenem Kalendermonat 1.600,00 EUR
(1) Abweichend von der Bemessungsgrundlage nach § 4 Ziffer 1 kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate und sonstigen Spieleinrichtungen erfolgen:
(2) Als Spieleinrichtung gilt jede technische Bedieneinheit, die einer Person das Spielen an der Einrichtung ermöglicht.
(1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.
(2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Stadt Meißen widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Werden im Gebiet der Stadt Meißen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.
(1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erträge aus den aufgestellten Apparaten bzw. Spieleinrichtungen im Sinne § 2 Abs. 1 zufließen (Aufsteller). Der Besitzer des für die Aufstellung benutzten Raumes haftet für die Entrichtung der Steuer.
(2) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, das Aufstellen, den Austausch sowie die Außerbetriebnahme jedes steuerpflichtigen Gerätes innerhalb eines Monats der Stadt Meißen zu melden.
(2) Meldepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 8 Abs. 1) und daneben der Besitzer des für die Aufstellung benutzten Raumes.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 müssen nähere Angaben über die Art des Spielgerätes, die Zahl der technisch selbständigen Spieleinrichtungen sowie Ort und Zeit der Aufstellung enthalten.
(1) Der Steueranspruch entsteht für Spielgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner für Spielgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Meißen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Die Steuerschuld für Spielgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 entsteht mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so wird die Steuer anteilmäßig je angefangenem Kalendermonat der Steuerpflicht festgesetzt.
(4) Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 wird durch Steuerbescheid nachträglich für das Kalendervierteljahr in dem die Steuerpflicht bestanden hat festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig.
(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Steuerschuldnern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(2) Die Steuerschuldner und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerkausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Apparaten und Spieleinrichtungen vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.
(3) Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 01.02.2007, wirksam seit 01.04.2007, in der Großen Kreisstadt Meißen tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Meißen, den 01.01.2022
Olaf Raschke
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.