Beurkundung von Sterbefällen

Bei der Anzeige eines Sterbefalles sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Anzeige muss spätestens am 3. Werktag beim zuständigen Standesamt erfolgen. Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes.
  • Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mündlich nur bei persönlicher Vorsprache.

Schriftliche Anzeige:

  • Beauftragte Bestattungsinstitute dürfen schriftlich anzeigen. Dazu ist ein Nachweis über die Registrierung bei der Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer im Standesamt vorzulegen.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sowie sonstige Einrichtungen dürfen schriftlich anzeigen. Der Träger der Einrichtung ist zur Anzeige verpflichtet. Wer innerhalb der Anstalt oder Einrichtung zur Anzeige verpflichtet ist, richtet sich danach, wer diese im Rechtsverkehr generell vertritt oder zur Erstattung der Anzeige besonders bestellt ist.
  • Bei amtlichen Ermittlungen zeigt die zuständige Behörde an.

Die Anzeige muss folgende Angaben zur Person enthalten:

  • Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort
  • auf Wunsch Religionszugehörigkeit
  • letzter Wohnsitz des Verstorbenen
  • Familienstand und letzter Ehegatte
  • Ort, Tag, Stunde und Minute des Todes.

Mit der Anzeige sind alle zur Beurkundung erforderlichen Dokumente vorzulegen. Wir bestehen in jedem Fall auf Originalurkunden und bei ausländischen Urkunden auf eine Übersetzung, die von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer gefertigt wurde.