Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) i.V.m. §§ 51 und 52 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020, S. 29), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner 3. Sitzung am 06.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 Abs. 1 – 3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Anlage auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen und Wege erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen.

(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.

(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.

(1) Zu reinigen sind

  1. innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen und
  2. außerhalb der geschlossenen Ortslage die als Anlage aufgeführten Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

  1. Die Fahrbahnen, Radwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
  2. die Parkplätze,
  3. die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
  4. die Gehwege,
  5. die Überwege,
  6. Grünflächen, Böschungen, Stützmauern und ähnliches,
  7. Treppenanlagen,
  8. sonstige Teile des Straßenkörpers gemäß SächsStrG.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach der Straßenverkehrsordnung.      
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(4) Überwege sind als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB, sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.        
Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.

(4) Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Reinigungspflicht umfasst

(1) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 -8),
(2) den Winterdienst (§§ 9 und 11).

(1) Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), Wege und Plätze sind regelmäßig entsprechend § 8 zu reinigen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, wie beispielsweise Fremdkörper, Laub und Unkraut, die die Hygiene oder aber das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere des Verkehrs darstellen.

(2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr). 

(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.

(1) Wer Straßen über das übliche Maß verunreinigt, z. B. durch Bauarbeiten, herabfallendes Transportgut, durch Anlieferung von Kohlen, durch Reste von Feuerwerkskörpern, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen.

(2) Die Festlegungen des Absatz 1 gelten sinngemäß auch für Hundekot.

(3) Bei Unfällen oder Havarien obliegt die Reinigungspflicht der Stadt. Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus ‑ in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen, Wege und Plätze hin angrenzt ‑ bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnmitten.

(2) Die Reinigungspflicht für die Gehwegreinigung umfasst die Reinigung der zwischen Fahrbahnrand und Grundstücksgrenze liegenden Bereiche wie beispielsweise Gehwege, Radwege, Baumscheiben, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben und Böschungen bei Bedarf.

(3) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

(4) Der Umfang der vom Verpflichteten zu reinigenden Fläche ergibt sich aus der Anlage.

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen bei Bedarf wöchentlich und zwar

  1. in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr
  2. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 5-8) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Anlieger und Hinteranlieger der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. Die Pflicht erfolgt wechselnd analog § 3 Abs. 3.

(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung.

(4) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(5) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls ‑ soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.

(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 9 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.   

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft werden.

(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis‑ und Schneerückstände, jedoch nicht auf Betonbelägen, verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Winterperiode, spätestens bis zum 15.04., von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

Die in den §§ 9 und 10 genannten Flächen sind montags bis freitags von 7 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen, Wege und Plätze können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn ‑ auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ‑ die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen aufgrund grundstücksbezogener Besonderheiten nicht zugemutet werden kann. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 13 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßenreinigung nicht in der geforderten Art und Weise durchführt,
  2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 eine übermäßige Verschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 11 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
  6. entgegen § 9 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle räumt,
  7. entgegen § 9 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,
  8. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schnee‑ und Eisglätte die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 11 genannten Zeiten derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können,
  9. entgegen § 10 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in der dort genannten Breite und Tiefe abstumpft,
  10. entgegen § 10 Abs. 5 Reste von Streugut nach der Winterperiode nicht entfernt oder bei der Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände auf Flächen mit Betonbelägen Salz verwendet.
  11. entgegen § 10 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt Meißen.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Fassung vom 30.05.2012, einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2012 außer Kraft.

Meißen, den 27.11.2024

Olaf Raschke 
Oberbürgermeister

 

HINWEIS:

Die Veröffentlichung erfolgt im Januar 2025.

Anlagen 1-5

Anlagen 6-9