Einwohner
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl
Kommt der Einwohnerzahl eine rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres ermittelte maßgebend (§ 125 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen). Die Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes bei der Erstellung der laufenden Bevölkerungsstatistik ist durch die Gesetze (in den jeweilig gültigen Fassungen) über die Statistik für Bundeszwecke vom 22.01.1987, das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vom 20.04.2013 sowie durch das Sächsische Statistikgesetz vom 17.05.1993 geregelt.
Die Feststellung und Veröffentlichung der amtlichen Einwohnerzahl vom Statistischen Landesamt erfolgt mit einem Nachlauf von ca. einem halben Jahr.