Städtische Gesellschaften
Im Sinne des § 2 Abs. 1 der SächsGemO erfüllen die Gemeinden in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit durch Gesetze nichts anderes bestimmt wird.
Zur Erledigung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden auch kommunaler Unternehmen bedienen. Ziel der Wirtschaftsführung in Eigenbetrieben und Beteiligungen ist es, die Leistungsfähigkeit und Effektivität kommunalen Wirkens zu stärken, indem Entscheidungs-, Verfahrens- und Arbeitsabläufe gestrafft werden. Der öffentliche Zweck kommunaler Gesellschaften mit der Bereitstellung entsprechender Güter und Dienstleistungen erfordert es, diese in die kommunale Zielsetzung der klassischen Daseinsvorsorge und einer gesicherten Aufgabenerfüllung der Kommune einzubinden – und zwar nicht nur finanzwirtschaftlich.