(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:
1. Vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien, Container sowie Umzugsgut auf Gehwegen für längstens 10 Stunden, wobei das Abstellen von Containern der Stadt vorher anzuzeigen ist. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ist stets auszuschließen.
2. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung einer für die Allgemeinheit drohenden Gefahr vom Anliegergrundstück bis zu längstens 48 Stunden.
3. Treppenstufen, Eingangspodeste, Rampen, Hausanschlusskästen, wenn
- sie nicht mehr als 0,50 m in einen Gehweg, eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen,
- eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m verbleibt und die Anlagen bauaufsichtlich genehmigt sind.
4. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Gesimse, Balkone, Erker, Fensterbänke, Fassadendämmsysteme und Werbung an der Stätte der Leistung und
- in einer Höhe von mindestens 2,50 m über Geh- und Radwegen und seitlichem Abstand zur Fahrbahn von mindestens 0,75 m bzw. in einer Höhe von mindestens 4,50 m über Fahrbahnen angebracht sind oder
- nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Dies gilt nur, soweit die Befestigung der Anlage auf privatem Grund erfolgt.
5. Das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Seitenstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur ab 18.00 Uhr am Tag vor der Entleerung bis 20.00 Uhr am Tag der Entleerung
6. Das Bereitstellen von Abfällen (z.B. Sperrmüll) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr nur am bestätigten Ort zum bestätigten Termin, frühestens ab 18.00 Uhr am Tag vor der Abholung.
(2) Weiterhin bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis:
1. Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;
2. Straßenmusikanten ohne elektronische Verstärker bis zu 2 Stunden an einem Ort;
3. Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie Wartehallen und Schutzdächer des öffentlichen Personennahverkehrs und Nebenanlagen der Straße, wie Laternen und Schaltkästen.
(3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern.