Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Großen Kreisstadt Meißen (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 20237) geändert worden ist, der §§ 18 Abs. 1 Satz 4 und 21 Abs. 2 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen:

Diese Satzung regelt die Ausübung der Sondernutzung für die Gemeindestraßen, öffentlichen Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (nachfolgend „öffentliche Straßen“ genannt) in der Stadt Meißen (nachfolgend „Stadt“ genannt). Sie trifft zudem Regelungen zur Gebührenerhebung der ausgeübten Sondernutzung. Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Nutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. Das Recht Konzessionsverträge in Einzelfällen abzuschließen bleibt unberührt.

(1) Zu den öffentlichen Straßen gehören die in § 2 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) sowie in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) genannten Bestandteile des Straßenkörpers, des Luftraumes über dem Straßenkörper, des Zubehörs und der Nebenanlagen.

(2) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung.

(3) Eine Sondernutzung kann insbesondere gegeben sein bei:

  1. Eingriffen in den Straßenkörper,
  2. Benutzung des Luftraumes über den Straßenkörper, hineinragende Teile baulicher Anlagen wie insbesondere Sonnenschutzdächer, Markisen, Vordächer,
  3. Nutzung der öffentlichen Straße nicht zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken (z.B. „rollende“ Läden sowie Bauchläden, Veranstaltungen, Aufführungen),
  4. der Ausübung von Straßenkunst in ausgeprägter Form (z.B. bei Straßenmusik mit Verstärkeranlagen),
  5. dem Aufstellen oder Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Straßen z.B. Informationsstände, Plakate, Plakatständer, Tische, Bänke, Buden, Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Lagerung von Material, Aufstellen von Fahrradständern.

(4) Erlaubnisnehmer einer Sondernutzung ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.

(5) Sondernutzer sind

  1. Erlaubnisnehmer,
  2. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder
  3. derjenige, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt. Dies gilt auch für Erweiterung oder Änderung einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung.

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

1. Vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien, Container sowie Umzugsgut auf Gehwegen für längstens 10 Stunden, wobei das Abstellen von Containern der Stadt vorher anzuzeigen ist. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ist stets auszuschließen.

2. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung einer für die Allgemeinheit drohenden Gefahr vom Anliegergrundstück bis zu längstens 48 Stunden.

3. Treppenstufen, Eingangspodeste, Rampen, Hausanschlusskästen, wenn

  1. sie nicht mehr als 0,50 m in einen Gehweg, eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen,
  2. eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m verbleibt und die Anlagen bauaufsichtlich genehmigt sind.

4. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Gesimse, Balkone, Erker, Fensterbänke, Fassadendämmsysteme und Werbung an der Stätte der Leistung und

  1. in einer Höhe von mindestens 2,50 m über Geh- und Radwegen und seitlichem Abstand zur Fahrbahn von mindestens 0,75 m bzw. in einer Höhe von mindestens 4,50 m über Fahrbahnen angebracht sind oder
  2. nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Dies gilt nur, soweit die Befestigung der Anlage auf privatem Grund erfolgt.

5. Das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Seitenstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur ab 18.00 Uhr am Tag vor der Entleerung bis 20.00 Uhr am Tag der Entleerung

6. Das Bereitstellen von Abfällen (z.B. Sperrmüll) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr nur am bestätigten Ort zum bestätigten Termin, frühestens ab 18.00 Uhr am Tag vor der Abholung.

(2) Weiterhin bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis:

1. Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;

2. Straßenmusikanten ohne elektronische Verstärker bis zu 2 Stunden an einem Ort;

3. Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie Wartehallen und Schutzdächer des öffentlichen Personennahverkehrs und Nebenanlagen der Straße, wie Laternen und Schaltkästen.

(3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern.

(1) Die Erlaubniserteilung einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach § 3 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, des Straßen- und Ortsbildes, oder anderer geschützter Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
  2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,
  3. die öffentliche Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung oder deren Folgen beschädigt werden kann und/oder der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,
  4. durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird,
  5. eine Beeinträchtigung vorhandener ortsgebundener gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist,
  6. zu befürchten ist, dass durch die Ausübung der Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt oder behindert werden können oder
  7. Straßenbau- oder Straßenunterhaltsmaßnahmen durch die Sondernutzung beeinträchtigt werden könnten.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat,

  1. für zurückliegende Sondernutzungen fällige Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren oder Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt hat,
  2. bei zurückliegenden Sondernutzungen die Pflichten nach §§ 10 und 11 oder Nebenstimmungen verletzt hatte.

(1) Die Sondernutzungserlaubnis setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen. Er kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner (SächsEAG) abgewickelt werden. Für Änderungen einer bereits erlaubten Sondernutzung gilt Satz 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens eine Woche vor der geplanten Änderung zu stellen ist.

(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 5 erforderlichen Angaben zur geplanten Sondernutzung
beizufügen. Dies sind insbesondere:

  1. Beginn und Ende der Sondernutzung,
  2. Ort (Bezeichnung der öffentlichen Straßen, des betroffenen Abschnitts einschließlich der beabsichtigten Nutzungsfläche),
  3. Grund der Sondernutzung und
  4. Art der Sondernutzung.

Dem Antrag sind weiterhin Lagepläne/Flurkarten (in der Regel 1 : 500) mit der zu nutzenden Fläche, Baustelleneinrichtungspläne, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder Foto, erforderlichenfalls sonstige Zustimmungserklärungen und Genehmigungen beizufügen. Handelt der Antragssteller im Auftrag eines Dritten (z. B. für einen Bauherren) ist ein Nachweis des Auftrages oder der Bestätigung des Dritten erforderlich. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragssteller diese auf Verlangen der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(3) Ist mit der Ausübung der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der öffentlichen Straße oder eine Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der öffentliche Straße Rechnung getragen wird.

(4) Anträge auf Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen nach der StVO sollen mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung verbunden werden.

(5) Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, erteilt sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde.

(6) Über den Erlaubnisantrag ist nach Eingang des Antrages und der nach Absatz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

Die Erlaubnis wird schriftlich auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 5 genannten Erlaubnisvoraussetzungen und die in §§ 10 und 11 genannten Pflichten sicherzustellen.

Zur Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft unzumutbar durch die Sondernutzung beeinträchtigt ist, kann die Stadt nachträgliche Anordnungen treffen.

(1) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

(2) Bei Eingriffen in den Straßenkörper hat sich der Erlaubnisnehmer eigenverantwortlich über bestehende Eigentumsverhältnisse zu erkundigen und gegebenenfalls die Einwilligung anderer Grundstückseigentümer als der Stadt einzuholen, da die Sondernutzungserlaubnis keine Eingriffe in private Rechte gestattet.

(1) Der Sondernutzer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie Gewähr für Sicherheit und Ordnung bieten. Insbesondere müssen sie den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt werden.

(2) Der Sondernutzer hat den ungehinderten Zugang zu Anliegergrundstücken und zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Straßenabläufe, Entwässerungsrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anders ergibt.

(3) Soweit Arbeiten an öffentlichen Straßen erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen vermieden werden. Die Stadt ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.

(4) Werbeträger an Straßenlaternen dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen.

(5) Werbeträger dürfen nicht angebracht und aufgestellt werden:

  1. an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO),
  2. an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht oder die Verkehrssicherheit gefährden oder behindern,
  3. an Brücken, Haltestellen und Verkehrsinseln, Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen, Stützwänden und Geländern
  4. an Bäumen.

(6) Für Werbeträger an Straßenlaternen gilt zudem, dass das Maß zwischen Unterkante und Boden bei

  1. Gehwegen mindestens 2,20 m,
  2. Radwegen mindestens 2,50 m,
  3. gemeinsamen Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m und
  4. Fahrbahnen mindestens 4,50 m

wegen des nötigen Lichtraumprofils betragen muss. Es sind maximal zwei Werbeträger pro Straßenbeleuchtungsmast und Fahrtrichtung zulässig. In der historischen Altstadt gemäß Anlage 2 sind Werbeträger an Straßenlaternen nicht zulässig.

(7) Die Werbeträger unterliegen der ständigen Kontrollpflicht des Sondernutzers. Bei festgestellten Mängeln muss der Sondernutzer unverzüglich den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen.

(1) Endet die Sondernutzung, so hat der Sondernutzer die Sondernutzung einzustellen. Alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Die Stadt kann gegenüber dem Sondernutzer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(2) Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die beanspruchten Flächen sind zu reinigen.

(3) Das vorzeitige Ende einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der Stadt innerhalb einer Woche schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Der Sondernutzer haftet dem Träger der Straßenbaulast für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt freizustellen.

(2) Der Sondernutzer haftet dem Träger der Straßenbaulast für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Sondernutzer die Fläche verkehrssicher zu schließen Der Sondernutzer haftet gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, soweit nicht anders vereinbart ist.

(3) Mehrere Sondernutzer haften als Gesamtschuldner für Schäden, die dem Träger der Straßenbaulast aus der Sondernutzung entstehen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast kann den Sondernutzer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Ausübung der Sondernutzung den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Der Träger der Straßenbaulast kann die Hinterlegung einer Sicherheit fordern.

(5) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der öffentlichen Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

(6) Der Träger der Straßenbaulast haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder- einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Beschäftigten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(7) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen dem Träger der Straßenbaulast die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Der Träger der Straßenbaulast kann hierfür angemessen Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

Ohne Erlaubnis errichtete erlaubnispflichtige Anlagen oder nicht ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Anlagen können im Wege der Ersatzvornahme oder im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Stadt nach Maßgabe des § 20 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung und werden mittels Kostenbescheid erhoben. Gleiches gilt im Falle, dass der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(1) Für Amtshandlungen der Stadt werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Die Verwaltungsgebühren betragen 10% der Sondernutzungsgebühren, mindestens jedoch 10,00 EUR. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kostensatzung der Stadt Meißen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Ausübung von Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe des in Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. In Fällen erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren um 100 v.H.

(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben bei:

  1. erlaubnisfreien Sondernutzungen gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2;
  2. Sondernutzungen, die der Durchführung von Aufgaben der Stadt oder der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung ausschließlich öffentlicher Aufgaben dienen;
  3. Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;
  4. Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung;
  5. öffentliche Fernsprechstellen, Briefkästen und Briefmarkenautomaten, soweit sie nicht zu Werbezwecken genutzt werden;
  6. ausdrücklich vertraglicher Regelung.

Der Sondernutzer ist verpflichtet, die zur Beurteilung der Gebührenbefreiung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Liegt die Sondernutzung im öffentlichen Interesse, kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt oder von der Festsetzung abgesehen werden. Von der Festsetzung kann auch aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, abgesehen werden.

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Sondernutzer,
  2. der Erlaubnisnehmer,
  3. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Sondernutzungsgebühr wird nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners bemessen. Für Sondernutzungsgebühren, die nicht im Gebührenverzeichnis der Anlage 1 enthalten sind, gelten der Satz 1 und das Gebührenverzeichnis entsprechend. Sie richten sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis vergleichbaren Sondernutzung.

(2) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, oder Monatssätzen festgesetzt. Angefangene Tage sowie angefangene Quadratmeter Sondernutzungsfläche werden voll berechnet. Bei Bruchteilen von Monaten wird die Sondernutzungsgebühr nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesem Fall 1/30 der Monatsgebühr.

(3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 EUR. Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(4) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die in der Erlaubnis ausgewiesene Fläche maßgebend. Wird eine Fläche unerlaubt oder über die erlaubte Größe hinaus benutzt, so ist die tatsächlich benutzte Fläche maßgebend.

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung.

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Die Gebührenpflicht besteht

  1. bis zum Ablauf oder Widerruf der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bis zur schriftlichen oder elektronischen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder
  3. im Falle der unerlaubten Sondernutzung bis zum festgestellten Ende der Sondernutzung.

(1) Wird von einer Sondernutzungserlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren auf Antrag erstattet. Die Nichtinanspruchnahme ist nachzuweisen.

(2) Der Erstattungsanspruch nach Abs. 1 muss innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung des Erstattungsgrundes geltend gemacht werden.

Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 SächsStrG oder in § 23 Abs. 1 bis 9 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere

  1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,
  2. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt,
  3. eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder nicht ändert,
  4. ohne Erlaubnis eine Zufahrt oder einen Zugang anlegt oder ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, in bestimmten Fällen mit bis zu 5.000 EUR, geahndet werden.

Sondernutzungen, für welche die Stadt vor In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Erlaubnis erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis und Festsetzung nach dieser Satzung.

(1) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung:

  1. Anlage 1 Gebührenverzeichnis
  2. Anlage 2 Karte des Sanierungsgebietes historischen Altstadt

(2) Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Großen Kreisstadt Meißen (Sondernutzungssatzung), einschließlich der 1. Änderung der Satzung vom 25. April 2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Meißen, 11. Dezember 2019


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

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