Satzung zur Bildung und Arbeit der Seniorenvertretung der Stadt Meißen (Seniorenvertretungssatzung)

Auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen i. d. F. vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62) sowie auf Basis der Satzung der Landesseniorenvertretung für Sachsen (LSVfS) e. V. hat der Stadtrat zu Meißen am 03.07.2019 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 19/6/154):

(1) Die Seniorenvertretung arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich. Sie versteht sich vorrangig als Interessenvertretung der älteren Generation.

(2) Die Seniorenvertretung arbeitet generationsübergreifend bezüglich Wohnen, lebenslangem Lernen und Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Sie konzentriert sich auf die Ausgestaltung der Lebenssituation der älteren Meißner Bürger/-innen sowie auf die Zusammenarbeit mit den Trägern der Senioreneinrichtungen und den Verbänden.

(3) Die Seniorenvertretung berät die/den Oberbürgermeister/-in und den Stadtrat bezüglich der Daseinsfürsorge der älteren Meißner Bürger/-innen.

(4) Die Mitglieder der Seniorenvertretung haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse in Verbindung mit dem Rederecht. Einmal jährlich berichtet die/der Vorsitzende über die Arbeit der Seniorenvertretung im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates.

(1) Zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Seniorenvertretung werden 22 Mitglieder berufen:

  • Vereine und Sozialverbände, die Seniorenarbeit in der Stadt Meißen leisten, können vier Vertreter/- innen entsenden
  • die evangelischen Kirchgemeinden zwei Vertreter/-innen, - die katholische Kirchgemeinde ebenfalls zwei Vertreter/-innen,
  • der Stadtrat schlägt vierzehn sachkundige Bürger/-innen für die Amtsperiode vor.

(2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung sollten das sechzigste Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Meißen haben.

(3) Die Seniorenvertretung kann zu einzelnen Angelegenheiten Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Seniorenvertretung erfolgt auf Vorschlag der entsendenden Institutionen und des Stadtrates durch die/den Oberbürgermeister/-in. Entsendet eine Institution keine/keinen Vertreter oder einigen sich mehrere Institutionen nicht auf eine/einen gemeinsame/gemeinsamen Vertreter/-in, bleibt der Sitz solange frei.

(5) Die Amtsdauer der Seniorenvertretung entspricht der Amtsperiode des Stadtrates.

(1) Die Seniorenvertretung wählt aus ihren Reihen eine/einen Vorsitzende/-n und deren/dessen Stellvertreter/-in. Die/der Vorsitzende vertritt die Seniorenvertretung gegenüber der/dem Oberbürgermeister/-in und der Öffentlichkeit.

(2) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung endet mit der Amtsperiode des Stadtrates. Beide amtieren weiter bis zur Neuwahl.

(3) Die/der Vorsitzende beziehungsweise deren/dessen Stellvertretung vertritt die Stadt Meißen in der Landesseniorenvertretung.

(1) Die Seniorenvertretung tagt regelmäßig aller zwei Monate, oder auf Verlangen der/des Vorsitzenden bzw. auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Die Sitzungstermine und die Ladungen werden nach Abstimmung mit dem zuständigen Geschäftsbereich der Stadtverwaltung in der letzten Sitzung des Jahres für das Folgejahr bestimmt. Nach jeder Sitzung der Seniorenvertretung wird ein Protokoll erstellt. Dafür werden zwei Mitglieder bestimmt.

(2) Die Seniorenvertretung regelt ihre Arbeit selbständig durch eine Geschäftsordnung.

(3) Die Stadträte, die/der Oberbürgermeister/-in und die/der Bürgermeister/-in der Stadt Meißen sind berechtigt, an den Sitzungen der Seniorenvertretung teilzunehmen und anzuhören.

(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten entsprechend der für die Bediensteten der Stadt geltenden Regelungen nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) Pro Sitzung der Seniorenvertretung wird den anwesenden Mitgliedern ein Sitzungsgeld analog der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Meißen gezahlt (Entschädigungssatzung).

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seniorenvertretungssatzung vom 02.02.2005 (Beschluss-Nr. 08-06/05) außer Kraft.

Meißen, 04.07.2019

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

 

Hinweise gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.