§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Meißen ab dem Schuljahr 2020/2021. Sie bildet die Grundlage für die jährlichen Schulanmeldungen.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),die durch das Gesetz vom 25.Juni 2019 (SächsGVBl. S. 494) und des § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S.782), geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 14. Juli 2020 folgende Satzung beschlossen.
Diese Satzung gilt für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Meißen ab dem Schuljahr 2020/2021. Sie bildet die Grundlage für die jährlichen Schulanmeldungen.
(1) Für die nachfolgenden Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Meißen:
wird ein gemeinsamer Schulbezirk „Stadt Meißen“ gebildet.
(2) Für die Aufnahme an den Grundschulen werden folgenden jährliche Kapazitätsgrenzen festgelegt:
(3) Innerhalb des gemeinsamen Schulbezirkes besteht ein Wahlrecht für die Anmeldung der Schulanfänger.
(4) Über die Aufnahme in die Grundschule entscheidet der Schulleiter(in).
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und gilt für alle Neuaufnahmen ab dem Schuljahr 2021/2022.
Diese Schulbezirkssatzung gilt nicht für Schüler der Bestandsklassen. Diese werden bis zum Ende ihrer Grundschulzeit nach der jeweils bisher geltenden Schulbezirksregelung beschult.
Meißen, 20.07.2020
Olaf Raschke
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. Vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) Die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.