§ 1 Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Meißen hat in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe "Versorgung mit Energie" im Sinne des § 2 Abs. 2 KV eine dem öffentlichen Gemeinwohl dienende Einrichtung im Sinne des § 15 Satz 1 KV in der Form eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 57 KV gegründet, die "Meißner Stadtwerke GmbH" (im folgenden Fernwärmeversorgungsunternehmen genannt), um die Versorgung mit Fernwärme im Stadtgebiet Meißen sicherzustellen.
(2) Art und Umfang der Versorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen.