Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Stadt Meißen
Präambel
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetztes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Meißen am 01.02.2023 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 22/7/187):
§ 1 Verleihung des Ehrenbürgerrechts
(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Meißen zu vergeben hat.
(2) 1Geehrt werden können Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Stadt oder das Wohl ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben. 2Dazu zählen unter anderem besondere Verdienste, die in der außergewöhnlichen Förderung des wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Lebens der Stadt, aber auch die langjährig verdienstvolle Mitarbeit in herausragender Stellung in der Stadtverwaltung zählen. 3Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die zu ehrende Person allgemein um Volk und Staat verdient gemacht hat. 4Unerheblich ist, ob die geehrte Person in Meißen lebt. 5Die Verleihung ist auf wenige Personen zu beschränken und findet maximal einmal pro Jahr statt. 6Das Ehrenbürgerrecht kann nur an lebende Personen vergeben werden.
(3) 1Außer dem Recht, sich als Ehrenbürgerin/Ehrenbürger bezeichnen zu dürfen, sind mit dem Ehrenbürgerrecht keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. 2Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger werden zu repräsentativen Veranstaltungen oder anderen gesellschaftlichen Ereignissen der Stadt Meißen eingeladen.
(4) 1Das Vorschlagsrecht zur Verleihung des Ehrenbürgerrechtes obliegt Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in der Stadt Meißen, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister sowie den Mitgliedern des Stadtrates. 2Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. 3Eine Zustimmung der zu ehrenden Person ist für die Verleihung nicht erforderlich. 4Lehnt die betroffene Person die Ehrung ab oder gibt später die Urkunde zurück, so ist die Verleihung als erledigt anzusehen.
(5) 1Über den eingereichten Vorschlag entscheidet der Stadtrat mit 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder. Beratung und Beschlussfassung sind öffentlich. 2Der Beschluss im Stadtrat setzt eine nichtöffentliche Vorberatung im zuständigen Fachausschuss mit positivem Ergebnis voraus.
(6) 1Das Ehrenbürgerrecht wird im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen. 2Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister überreicht eine Ehrenurkunde, die Auskunft über die Art der Verdienste der ausgezeichneten Person gibt. 3Die Urkunde ist von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zu unterzeichnen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. 4Darüber hinaus erhält die Ehrenbürgerin/der Ehrenbürger ein Geschenk aus Meissener Porzellan.
(7) 1Der Name der Ehrenbürgerin/des Ehrenbürgers wird in das Ehrenbürgerbuch der Stadt Meißen eingetragen. 2Ein Duplikat der Ehrenurkunde wird ebenfalls im Ehrenbürgerbuch hinterlegt.
§ 2 Verlust des Ehrenbürgerrechts
(1) Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tode der geehrten Person.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stadtrates mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder aberkannt werden.
(3) 1Zu den wichtigen Gründen gehört unter anderem unwürdiges Verhalten. 2Dazu zählt jede gröbliche Verletzung der Pflichten der Bürgerin/des Bürgers sowie jede sonst mit der Stellung und dem Ansehen einer Ehrenbürgerin/eines Ehrenbürgers unvereinbare Handlungsweise, insbesondere die Begehung von Straftaten.
(4) 1Die Entscheidung ist der betroffenen Person mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. 2Die Ehrenbürgerin/der Ehrenbürger kann verpflichtet werden, die Ehrenurkunde zurückzugeben.
Abschnitt II - Goldenes Buch
§ 3 Eintragung in das Goldene Buch
(1) Mit dieser Auszeichnung können geehrt werden;
1. Personen, die sich um die Stadt Meißen verdient gemacht haben,
2. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens,
3. erfolgreiche Sportlerinnen/Sportler, die an besonderen Wettkämpfen teilgenommen haben sowie
4. Repräsentantinnen/Repräsentanten aus anderen Staaten.
(2) Die Auszeichnung mit einer Eintragung in das Golden Buch obliegt der Entscheidung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.
(3) 1Die Ehrung mit der Eintragung in das Goldene Buch der Stadt kann im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates, innerhalb einer Veranstaltung oder in einer anderen angemessenen Form erfolgen. 2Über die Form sowie den Gästekreis entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
Abschnitt III - Weitere Formen der Ehrung
§ 4 Ehrenstadträtin und Ehrenstadtrat
(1) 1Die Stadt Meißen kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zehn Jahre gewählte Mitglieder des Stadtrates waren und dieses Amt ohne Tadel ausgeführt haben, die Ehrenbezeichnung „Ehrenstadträtin/Ehrenstadtrat der Stadt Meißen“ verleihen. 2Das angefangene Jahr gilt als volles Jahr. 3Die mit einer Ehrenbezeichnung geehrten Bürgerinnen und Bürger erhalten anlässlich ihrer Auszeichnung eine Urkunde. 4Die Übergabe erfolgt bei der Verabschiedung oder in der letzten Stadtratssitzung einer Amtsperiode.
(2) 1Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens 15 Jahre gewählte Mitglieder des Stadtrates waren und dieses Amt ohne Tadel ausgeführt haben, erhalten eine Ehrenmünze sowie eine Urkunde. 2Das angefangene Jahr gilt als volles Jahr. 3Die Übergabe erfolgt bei der Verabschiedung oder in der letzten Stadtratssitzung einer Amtsperiode.
§ 5 Straßen-, Platz- und Gebäudebenennung
1Zur Ehrung von historischen Meißner Persönlichkeiten können neu gebaute, unbenannte sowie bestehende Straßen, Plätze und Gebäude deren Namen erhalten. 2Vorschläge können von Meißnerinnen und Meißnern, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister sowie dem Stadtrat bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eingereicht werden. 3Über die Benennung entscheidet der zuständige Fachausschuss.
§ 6 Nachrufe
1Einen Nachruf erhalten:
- ehemalige bzw. aktive Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen/Bürgermeister,
- ehemalige bzw. aktive Mitglieder des Stadtrates,
- ehemalige bzw. aktive Bedienstete der Stadt Meißen, wenn Sie bis zum Eintritt in den Ruhestand bei der Stadtverwaltung beschäftigt waren.
2Weitere Personen können einen Nachruf erhalten. Die Entscheidung darüber trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. 3Nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt an der Trauerfeier bzw. Beerdigung teil, so ist der verstorbenen Person in angemessener Form zu gedenken.
§ 7 Schweigeminute
1Zu Beginn einer Sitzung des Stadtrates kann eine Schweigeminute anberaumt werden. 2Dies gilt insbesondere nach dem Tod ehemaliger bzw. aktiver Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, ehemaliger bzw. aktiver Mitglieder des Stadtrates sowie weiterer Personen, die sich um das Wohl der Stadt verdient gemacht haben.
§ 8 Gedenktage
(1) Die Stadt Meißen gedenkt am 27.01. eines jeden Jahres – dem Tag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz – den Opfern des Nationalsozialismus und legt am Mahnmal im Käthe-Kollwitz-Park einen Kranz nieder.
(2) Die Stadt Meißen legt am 08.05. eines jeden Jahres – dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa – zur Erinnerung an das Leid und Unrecht, das im Namen der nationalsozialistischen Ideologie verbreitet wurde, am Ehrenmal neben dem Trinitatisfriedhof in Meißen-Zscheila einen Kranz nieder.
(3) Die Stadt Meißen gedenkt am 09.11. eines jeden Jahres der friedlichen Revolution im Jahre 1989 sowie den Opfern, die ihr Leben auf der Flucht aus der DDR verloren haben.
(4) Über die würdige Form der Begehung weiterer Gedenktage entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat.
§ 9 Ehrengräber
1Die Stadt Meißen verpflichtet sich, bestehende und besonders bedeutsame Gräber im Stadtgebiet Meißens zu schützen und zu pflegen. 2Dabei kann sie sich der Unterstützung Dritter bedienen.
§ 11 Ehrenpreis der Stadt Meißen
(1) 1Die Stadt Meißen würdigt verdienstvolle natürliche Personen, die sich in besonderer Weise und nachhaltig für die Stadt Meißen engagieren. 2Zu ehrende Personen können beispielsweise Sportlerinnen/Sportler, Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und ehrenamtlich Tätige sein. 3Pro Jahr werden maximal fünf Personen geehrt. 4Der Ehrenpreis der Stadt kann ausschließlich an lebende Personen und nicht postum verliehen werden.
(2) 1Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnungen nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister schriftlich bis zum 31.08. eines jeden Jahres von jedermann entgegen. 2Die Vorschläge sind hinreichend zu begründen. 3Zudem muss der Vorschlag den Namen der zu ehrenden Person, das Geburtsdatum, die vollständige Adresse sowie die genaue Bezeichnung des Engagements bzw. Projektes enthalten. 4Die Stadt kann zur Einreichung der Vorschläge ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen. 5Die Verleihung erfolgt frühestens im Folgejahr. 6Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann festlegen, dass in einem Jahr keine Verleihung stattfindet.
(3) 1Die Vorschläge für die Verleihung des Ehrenpreises werden der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister durch eine Jury zur Entscheidung vorgelegt. 2Die Jury besteht aus geborenen und von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in eigener Verantwortung berufen Mitgliedern. 3Geborene Mitglieder sind:
- die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als Vorsitzende/Vorsitzender der Jury,
- die/der Gleichstellungs- und Seniorenbeauftragte,
- die Leiterin/der Leiter des Amtes für Stadtmarketing, Tourismus und Kultur sowie
- die Leiterin/der Leiter des Familienamtes.
4Zu den berufenen Mitgliedern zählen:
- je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Fraktion des Meißner Stadtrates,
- je eine Vertreterin/ein Vertreter der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeder Fraktion des Meißner Stadtrates.
(4) 1Über die Form der Verleihung entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. 2Der Verleihungsakt kann beispielsweise im Rahmen einer Stadtratssitzung oder einer anderen städtischen Veranstaltung stattfinden. 3Mit der Auszeichnung sind keine finanziellen Zuwendungen verbunden.
§ 12 Schirmherrschaften
(1) 1Eine Schirmherrschaft ist ein bewährtes Mittel der Stadt Meißen, förderungswürdige Initiativen und Aktionen zu unterstützen und deren Träger damit in besonderer Weise auszuzeichnen. 2Mit der Übernahme einer Schirmherrschaft verleiht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister einer Veranstaltung seine Anerkennung. 3Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann die Übernahme von Schirmherrschaften sowie in Ausnahmefällen auch die Teilnahme an den übernommenen Schirmherrschaften an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen.
(2) 1Die Übernahme einer Schirmherrschaft muss schriftlich mindestens drei Monate vor der Veranstaltung bei der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeisterin beantragt werden. 2Dem Antrag ist eine aussagekräftige Beschreibung der Veranstaltung beizufügen.
(3) 1Die Übernahme einer Schirmherrschaft erfolgt zeitlich begrenzt. 2Aus der Übernahme einer Schirmherrschaft ergeben sich für die Stadt Meißen weder rechtliche noch finanzielle Verpflichtungen. 3Die Übernahme einer Schirmherrschaft hat keinerlei Auswirkungen auf mögliche einzuholende Genehmigungen.
(4) 1Die durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übernommene Schirmherrschaft ist bei der Öffentlichkeitsarbeit des Veranstaltenden durch Nutzung des Logos der Stadt Meißen sowie dem Hinweis auf städtische Unterstützung der Veranstaltung kenntlich zu machen. 2Das Logo der Stadt Meißen wird auf Anfrage im Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters zur Verfügung gestellt.
§ 13 Sonstige Ehrung
(1) Alle Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Geburt in Meißen gemeldet sind, erhalten als Begrüßungsgeschenk von der Stadt eine Neugeborenenmedaille aus Meissener Porzellan sowie eine Urkunde.
(2) 1Zur Pflege und Förderung des medizinischen und wissenschaftlichen Erbes des weltbekannten Arztes und Begründers der Homöopathie Dr. Christian Samuel Hahnemann wird der Samuel Hahnemannpreis „Großer Meißner Globulus“ der Geburtsstadt Meißen durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister vergeben. 2Die Formalitäten zur Vergabe des Preises werden durch das Statut „Wissenschaftspreis Samuel Hahnemann der Geburtsstadt Meißen“ geregelt.
(3) Zur Würdigung einer besonderen Leistung von Absolventinnen/Absolventen an allgemeinbildenden Schulen in der Stadt Meißen kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister eine Auszeichnung überreichen.
(4) 1Gemeinsam mit der Meißener Stadtwerke GmbH schreibt die Stadt jährlich den Energiesparwettbewerb für Meißner Schulen aus. 2Neben den Durchschnittsverbräuchen für Fernwärme/Gas sowie Strom und Wasser gehen auch die verschiedenen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler in die Wertung ein. 3Dies können unter anderem Projekte sein wie Frühjahrsputz, Mülltrennung, pädagogische Angebote zur nachhaltigen Ernährung sowie Umweltschutz. 4Das Preisgeld wird prozentual entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl auf alle teilnehmenden Schulen verteilt. 5Das Preisgeld für die Erst- und Zweiplatzierten reichen die Meißener Stadtwerke aus, das Preisgeld für die Platze drei bis sechs die Stadt. 6Die Preisgelder sollen für Projekte mit nachhaltigem Charakter in Schule oder Hort verwendet werden.
(5) Über weitere Ehrungen sowie deren Form entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss.
Abschnitt IV Kunst- und Kulturpreis
§ 14 Allgemeines
1Der Kunst- und Kulturpreis wird in der Regel aller zwei Jahre verliehen. 2Er wird an Künstlerinnen, Künstler oder Kulturschaffende vergeben, die in Meißen ihren kulturell-künstlerischen Schwerpunkt haben bzw. deren Arbeit/Werk von großer Bedeutung für die Stadt ist. 3Der Preis wird an Einzelpersonen oder Ensembles vergeben. 4Die künftigen Preisträgerinnen und Preisträger sollen mit ihrer Persönlichkeit und ihren künstlerischen Leistungen auf herausragende Weise das Image der Stadt Meißen mitbestimmen. 5Der Kunst- und Kulturpreis kann nur zu Lebzeiten verliehen werden.
§ 15 Vorschlagsberechtigte
1Die Vorschläge für die Preisverleihung sind jeweils bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Vergabejahr bei der Stadt Meißen einzureichen. 2Vorschlagsberechtigt sind:
- Meißner Bürgerinnen und Bürger,
- Meißner Verbände, Vereine und Kultureinrichtungen,
- der jeweils zuständige Ausschuss für Kultur sowie
- die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
§ 16 Jury
(1) Eine unabhängige Jury aus sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, welche von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister berufen wird, prüft die Vorschläge und wählt die Preisträgerinnen und Preisträger aus.
(2) In der Jury vertreten sind
1. als berufene Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode zwei zu wählende Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses für Kultur,
2. als Mitglieder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, eine fachkundig verantwortliche Person der Stadt Meißen; eine Repräsentantin/ein Repräsentant der Staatlichen Porzellan-Manufaktur, eine Repräsentantin/ein Repräsentant des Kunstvereins Meißen e. V.,
3. als berufene Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode drei Fachjurorinnen/Fachjuroren, die vom jeweils zuständigen Ausschuss für Kultur vorgeschlagen werden und dem geistig-kulturellen Leben der Stadt verbunden sind.
(3) 1Der jeweils zuständige Ausschuss für Kultur hat bei Wegfall eines Jury-Mitgliedes die Möglichkeit, ein neues Mitglied zu berufen. 2Den Vorsitz der Jury hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Meißen.
(4) 1Die Jury ist mit einer Frist von 30 Tagen einzuladen. 2Sie ist stimmberechtigt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 3Beschlüsse der Jury werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 4Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
(5) Ist ein Jurymitglied befangen, so kann es an der Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 17 Preis
Die jeweilige Auszeichnung besteht aus einem Geldpreis im Wert von 2.000 Euro und einem Porzellanobjekt aus Meissener Porzellan.
§ 18 Preisverleihung
1Die Jury kann beschließen, dass der Kunst- und Kulturpreis in einem Vergabejahr nicht verliehen wird. 2Die Auszeichnung wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vorgenommen.
Abschnitt V Unternehmerinnen-/Unternehmerpreis der Stadt Meißen
§ 19 Allgemeines
1Der Preis trägt die Bezeichnung „Unternehmerinnen-/Unternehmerpreis der Stadt Meißen“. 2Er wird in der Regel aller zwei Jahre verliehen. 3Die Auszeichnung wird an Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung in Meißen vergeben, die sich in herausragender Weise mit ihren Leistungen und ihrem sozialen Engagement um das Wohl der Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben.
§ 20 Vorschlagsberechtigte
Vorschläge können durch die Meißner Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder die Jury eingereicht werden.
§ 21 Jury
(1) Eine unabhängige Jury, welche von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister berufen wird, prüft die Vorschläge und wählt die Preisträgerin/den Preisträger aus.
(2) Die Jury setzt sich zusammen aus
1. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister,
2. je einem Mitglied der im Stadtrat vertretenen Fraktionen,
3. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Gewerbeverein Meißen e. V.,
4. der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Region Meißen GmbH,
5. der Leiterin/dem Leiter der Stabsstelle Wirtschaftsförderung,
6. einer Vertreterin/einem Vertreter des Familienamtes sowie
7. einer Vertreterin/einem Vertreter des Jugendstadtrates.
(3) 1Die Jury ist stimmberechtigt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Beschlüsse der Jury werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
§ 22 Preis
Die Preisträgerin/der Preisträger erhält eine Urkunde sowie ein Schild mit der Aufschrift „Meißner Unternehmen des Jahres 20xx“.
§ 23 Verleihung
1Der Preis wird durch ein Mitglied der Jury nach Möglichkeit in den Räumlichkeiten der Preisträgerin/des Preisträgers übergeben. 2In der Jurysitzung einigen sich die Mitglieder darauf, wer die Übergabe vornimmt. 3Der Preis wird erstmals im Jahr 2024 verliehen.
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 24 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Ehrung nach dieser Satzung besteht nicht.
§ 25 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
1Diese Satzung der Stadt Meißen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Statut zur Vergabe des Kunst- und Kulturpreises vom 28.04.2004 (Beschluss-Nr. 02-53/04) außer Kraft.