Satzung über die Wochenmärkte der Großen Kreisstadt Meißen (Marktsatzung)

Gemäß §§ 4 und 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs. GVBL S. 62) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs. GVBL, S. 116) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 27. März 2019 folgende Satzung über die Wochenmärkte der Großen Kreisstadt Meißen (Marktsatzung) beschlossen:

Die Große Kreisstadt Meißen betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.

1) Als Wochenmarktplätze werden festgelegt:

  • Marktplatz
  • Kleinmarkt / Heinrichsplatz
  • Schulplatz (Rote Schule)
  • Neugasse zwischen Rossmarkt und Sparkasse

(2) Auf diesen Plätzen kann - je nach Fortschreibung der Stadtgestaltung - der Grünmarkt sowie der Gemischtwarenmarkt stattfinden. Während der Freisitzsaison kann der Gemischtwarenmarkt auch separat durchgeführt werden.

(3) Marktzeiten für den Grünmarkt - jeweils dienstags bis samstags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Marktzeiten für den Gemischtwarenmarkt - jeweils mittwochs in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

(4) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Plätze, Markttage und Öffnungszeiten von der Großen Kreisstadt Meißen abweichend festgelegt werden, erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung.

(1) Auf dem Grünwarenmarkt dürfen die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgelegten Warenarten angeboten werden, das sind:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; dazu gehören Blumen, Pflanzen, Kränze, Kunstblumen, eingetopfte oder gewurzelte Bäume und Sträucher bis 80 cm Höhe;
  3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,
  4. Randsortimente aus dem Bereich des Handwerkes mit landwirtschaftlichem Bezug. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

(2) Auf dem Gemischtwarenmarkt dürfen folgende Sortimente angeboten werden:

  1. Korb-, Bürsten-, Holzwaren (keine Möbel)
  2. Ton-, Gips-, Glas- und Keramikwaren
  3. Toilettenartikel
  4. Modeschmuck mit Ausnahme von Edelmetallen und Edelsteinen
  5. Schreibwaren, Kinderbücher, Kleinspielwaren (kein Kriegsspielzeug)
  6. Lederwaren, Taschen, Gürtel, Geldbörsen
  7. Kunstgewerbliche Artikel; kleine Bilder, Tischdecken, Deckchen, Kissenhüllen, Kerzen (keine Teppiche und Decken)
  8. Schafwollerzeugnisse
  9. Kleintextilien, Strumpfwaren, Unterwäsche, Nachtwäsche, Schaltücher, Handschuhe, Mützen, Haushaltswäsche, Shirts (keine Oberbekleidung wie: Röcke, Hosen, Jacken, Mäntel, Kleider, Kostüme, Schürzen)
  10. Kurzwaren
  11. Haushaltswaren, Putzmittel

(3) Das Verabreichen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist auf dem Wochenmarkt für diejenigen untersagt, die keine Sondernutzungserlaubnis besitzen.

(4) Auf Anfrage kann gestattet werden, auf dem Gemischtwarenmarkt ebenfalls Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzubieten.

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag, der schriftlich (außer Tagesstände) bei der Großen Kreisstadt Meißen zu stellen ist. Im Antrag sind Name, Vorname, Anschrift des Antragstellers, die vorgesehenen Waren und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben. Das Verfahren kann auch elektronisch oder über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Die Zuweisung kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden.

(3) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fläche.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Standplatz, insbesondere dann nicht, wenn ein bestimmtes Sortiment bereits auf dem Wochenmarkt vertreten ist. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.

(5) Die Platzzuweisung ist nicht übertragbar.

(6) Der zugeteilte Standplatz darf nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren benutzt werden.

(7) Aus sachlich gerechtfertigtem Grund kann die Zuweisung eines Standplatzes widerrufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
  2. der Standplatzinhaber oder seine Bediensteten erheblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung oder der Zuweisung oder gegen Einzelanweisungen der Marktaufsicht verstoßen haben,
  3. der Standplatzinhaber die fälligen Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt,
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  5. die Plätze der Wochenmärkte ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt werden.

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf dem Marktplatz nur Verkaufsstände zugelassen. Kleinsterzeuger fallen nicht unter diese Regelung.

(2) Verkaufsstände dürfen nicht höher als 3 m sein. Die maximale Tiefe pro Verkaufsstand bzw. Zusatzfläche beträgt 3 m.

(3) Verkaufsstände sind standfest ohne Beschädigungen der Platzoberfläche und der Platzeinrichtungen aufzustellen.

(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen und mobile Überdachungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen Standflächen nur nach den Verkehrsseiten und höchstens um 1 m überragen. Dabei muss die Entfernung zwischen der Dachunterkante und dem Erdboden 2,10 m betragen.

(5) Darüber hinaus kann die Stadt weitere Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen.

(6) Händler, die Waren nach Maß oder Gewicht verkaufen, müssen geeichte Maße, Waagen und Gewichte haben. Alle zum Wiegen und Messen verwendeten Geräte müssen so beschaffen sein, dass Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Namen mit einem ausgeschriebenen Vornamen in gut lesbarer Schrift anzubringen.

(8) Heiz- und Wärmegeräte müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Die elektrischen Anlagen müssen vorschriftsmäßig erstellt werden; sie dürfen den Besucherverkehr nicht behindern oder gefährden.

(1) Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Er muss spätestens eine Stunde nach Beendigung des Marktes geräumt sein. Widrigenfalls kann die zwangsweise Beräumung auf Kosten des Standplatzinhabers angeordnet werden.

(2) Die zur An- und Abfahrt der Waren benutzten Fahrzeuge und Anhänger sind spätestens mit Marktbeginn vom Standplatz zu entfernen.

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben beim Betreten des jeweiligen Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Den Anordnungen des Vollzugsbediensteten ist Folge zu leisten.

(2) Der Standplatzinhaber ist für die Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau-, Gewerbe- und Preisrechts, des Tierschutzes und über die Unfallverhütung verantwortlich.

(3) Jeder Marktteilnehmer hat sein Verhalten auf den Marktplätzen und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4) Es ist insbesondere verboten:

  1. Waren im Umherziehen, außerhalb der Verkaufseinrichtung oder durch störendes Ausrufen anzubieten,
  2. Waren zu versteigern oder durch Lautsprecher anzubieten,
  3. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
  4. das jeweilige Marktgelände mit Fahrzeugen aller Art unerlaubt zu befahren,
  5. Tiere frei herumlaufen zu lassen,
  6. zu betteln, zu sammeln oder sich im betrunkenen Zustand auf den Märkten aufzuhalten,
  7. Waren anzubieten, die nicht Gegenstand der Wochenmärkte sind oder ungesetzlich Erworben wurden,
  8. Fahrzeugmotoren während des Be- und Entladens zum Zwecke des Heizens laufen zu lassen.

(1) Jede vermeidbare Verunreinigung der Marktplätze ist zu unterlassen.

(2) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet

  1. ihre Standplätze und die angrenzenden Flächen während der Benutzungszeit von Eis und Schnee freizuhalten,
  2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
  3. gewerbliche Abfälle und Reinigungsrückstände eigenständig zu entsorgen,
  4. die Standplätze bei Marktende besenrein zu verlassen.

(3) Bei Nichteinhaltung vorgenannter Pflichten kann sich die Stadt Meißen zur Abfallbeseitigung und Marktreinigung auf Kosten säumiger Standplatzinhaber Dritter bedienen.

(1) Marktteilnehmer, welche den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, können durch Marktverweisung von den Märkten ausgeschlossen werden, sofern nach Art und Auswirkung der Zuwiderhandlung die Marktverweisung erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf den Märkten wiederherzustellen.

(2) Der des Marktes verwiesene Händler hat den Verkauf unverzüglich einzustellen und seinen Standplatz zu räumen.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Einnahmen besteht nicht.

(1) Die Stadt Meißen übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

(2) Die Standplatzinhaber haben gegenüber der Stadt Meißen keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Meißen nicht zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird bzw. nicht möglich ist.

(3) Die Standplatzinhaber haften gegenüber der Stadt Meißen nach den gesetzlichen Bestimmungen und stellen die Stadt Meißen gegenüber Ansprüchen Dritter frei. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihrem Stand oder ihren Beauftragten verursacht werden.

(1) Die Große Kreisstadt Meißen stellt nach Möglichkeit Strom und Wasser zur Verfügung, wenn der Markthändler es verlangt und eine Anschlussanlage vorhanden ist. Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht.

(2) Für die erforderlichen Leitungen und deren Sicherheit von der Anschlussanlage zum jeweiligen Standplatz ist der entsprechende Markthändler verantwortlich. Schäden, die durch die Benutzung von händlereigenen Strom- und Versorgungseinrichtungen an der Anschlussanlage entstehen, sind vom Markthändler zu ersetzen.

(1) Pro Tag und laufendem Frontmeter des Verkaufsstandes wird eine Gebühr von 5,00 € festgesetzt.

(2) Pro Tag und laufendem Frontmeter für Zusatzflächen (Sonderaktionen, Sitzmöglichkeiten, etc.) wird eine Gebühr von 2,50 € festgesetzt.

(3) Pro Tag wird für die Inanspruchnahme von Strom eine Pauschalgebühr festgesetzt. Diese beträgt für

  1. Nutzung von Strom für Kassen und/oder Waagen 5,00 €
  2. Nutzung von Strom für Kühlfahrzeuge, Kühlung, Heizung, Heiz- und Wärmegeräte u.ä. 10,00 €.

(4) Pro Tag wird für die Inanspruchnahme von Wasser eine Pauschalgebühr von 10,00 € festgesetzt.

(5) Pro Tag wird für die Inanspruchnahme eines Pavillons eine Pauschalgebühr von 25,00 € festgesetzt.

(6) Die Gebührenschuld entsteht mit Zuweisungsbescheid des Standplatzes auf der Markteinrichtung und wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(7) Gebührenschuldner ist der Adressat der Standplatzzuweisung.

(1) Ordnungswidrig gemäß der Satzung in Verbindung mit § 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Gegenstände anbietet oder verkauft, die über die festgelegten Warenarten hinausgehen,
  2. laut § 3 Abs. 3 Speisen und Getränke ohne Sondernutzungserlaubnis zum Verzehr anbietet oder verkauft,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 außerhalb des ihm zugewiesenen Standplatzes Waren anbietet oder verkauft,
  4. entgegen § 4 Abs. 6 seinen zugewiesenen Standplatz vergrößert oder vertauscht,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 den zugewiesenen Standplatz nicht rechtzeitig einnimmt oder abbaut,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 seine Fahrzeuge und Anhänger vor Marktbeginn nicht vom Standpatz entfernt,
  7. entgegen § 7 Abs. 1 den Anordnungen der Vollzugsbediensteten nicht Folge leistet,
  8. entgegen § 7 Abs. 2 den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau-, Gewerbe- und Preisrechts, des Tierschutzes und über die Unfallverhütung, nicht nachkommt,
  9. entgegen § 7 Abs. 3 andere schädigt, gefährdet, behindert oder belästigt,
  10. laut § 7 Abs. 4 a Waren außerhalb der Verkaufseinrichtung oder durch störendes Ausrufen anbietet,
  11. laut § 7 Abs. 4 b Waren versteigert oder durch Lautsprecher anbietet,
  12. laut § 7 Abs. 4 c Werbematerialien aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt,
  13. laut § 7 Abs. 4 d das Marktgelände mit Fahrzeugen aller Art unerlaubt befährt,
  14. laut § 7 Abs. 4 e Tiere frei herumlaufen lässt,
  15. laut § 7 Abs. 4 f bettelt, sammelt oder sich im betrunkenen Zustand auf den Märkten aufhält,
  16. laut § 7 Abs. 4 g Waren anbietet, die nicht Gegenstand der Wochenmärkte sind oder ungesetzlich erworben wurden,
  17. laut § 7 Abs. 4 h Fahrzeugmotoren während des Be- und Entladens laufen lässt,
  18. entgegen § 8 Abs. 2 c gewerbliche Abfälle und Reinigungsrückstände nicht eigenständig entsorgt,
  19. entgegen § 8 Abs. 2 d den Marktplatz nicht besenrein verlässt,
  20. entgegen § 9 Abs. 2 den Verkauf trotz Marktverweisung nicht unverzüglich einstellt und seinen Standplatz räumt.

(2) Gemäß § 124 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmärkte der Großen Kreisstadt Meißen (Marktsatzung), BeschlussNr. 16/6/006, vom 27.01.2016, außer Kraft.

Meißen, den 28. März 2019


Olaf Raschke
Oberbürgermeister