(1) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird begrenzt: a) im Norden ab Elbberg, südliche Bahnhofstraße, westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Großenhainer Straße 3 und nördlichen Flurstücksgrenze der Grundstücke Großenhainer Straße 3 bis 9 bis Ludwig-Richter-Berg, dessen westliche Grenze bis nördliche Grenze des Grundstücks Großenhainer Straße 19, östliche Grenze Grundstück Großenhainer Straße 19 mit Verbindungslinie bis östliche Grenze Großenhainer Straße 2 (Bahnhof), Verbindungslinie bis nordwestliche Ecke des Flurstücks 121 (ehemaliger Busbahnhof), südliche Grenze der Bahnanlagen bis östliche Ecke der Fabrikstraße; b) im Osten die östliche Grenze der Fabrikstraße bis Moritzburger Platz mit Verbindungslinie bis einschließlich westlicher Teil der Max-Haarig-Straße; c) im Süden westlicher Teil der Rühlingstraße, Zaschendorfer Straße, Robert-Koch-Platz, Cöllner Straße, südlich der Cöllner Straße 18 bis Loosestraße 17, östliche Begrenzung der Loosestraße bis Herbert-Böhme-Straße, Herbert-Böhme-Straße bis Dresdner Straße 31, dann Verbindungslinie bis nördliche Grenze MI-Projekt-Wohnanlage bis Leinpfad; d) im Westen Leinpfad bis Elbberg/Bahnhofstraße.
(2) Die dieser Satzung beigefügte Karte (Anlage 1) mit der Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Meißen-Cölln“ dient nur zur Information. (3) Der sachliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes beschränkt sich auf städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sinne der §§ 136 ff. BauGB. Er wird eingeschränkt durch die Bestimmung des Hauptbahnhofes Meißen und seiner im Sanierungsgebiet befindlichen Bahnbetriebsanlagen (Betriebsanlagen der Eisenbahn der Deutschen Bahn AG). Die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für die in dem Geltungsbereich des Sanierungs gebietes liegenden Bahnbetriebsanlagen bleibt unberührt.