Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung von Abwasserbeiträgen

Der Stadtrat hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den §§ 222, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 239 der Abgabenordnung am 29.05.1996 die Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung von Abwasserbeiträgen für folgende Stundungsmöglichkeiten von Grundstücken beschlossen.

Die Stadt geht bei der Stundung von Abwasserbeiträgen für eigengenutzte Wohngrundstücke von den nachstehend näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen aus.

1.1 Voraussetzung für die Gewährung einer zinslosen Stundung ist, dass
a) die Einziehung des Beitrages bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (Stundung),
b) die Erhebung der Zinsen nach Lage des Falles unbillig wäre (zinslos).

1.2 Die Voraussetzung zu 1.1 a) und b) gelten als erfüllt, wenn verwertbares Vermögen nicht vorhanden oder seine Verwertung unzumutbar ist und das monatliche Familiennettoeinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:

Einpersonenhaushalt 665 €

Mehrpersonenhaushalt
- Haushaltvorstand 551 €
- Ehepartner 409 €
- Kinder (bis 18 Jahre)
- bei einem Kind 307 €
- bei einem Kind und alleinerziehendem Elternteil 358 €
- bei zwei Kindern je Kind 205 €
- bei zwei Kindern und alleinerziehendem Elternteil je Kind 256 €
- jedes weitere Kind 179 €
- weitere im Haushalt lebende Personen (auch Kinder über 18 Jahre) 409 €

1.3 Die Beträge nach 1.2 sind um diejenige monatliche Belastung zu erhöhen, die der Beitragspflichtige zur Rückzahlung eines Kredites zu tragen hat, wenn der Kredit
a) vor Entstehen der Beitragspflicht aufgenommen worden ist, und
b) dazu dient, z.B. eine notwendige Reparatur oder Renovierung am beitragspflichtigen Grundstück zu finanzieren.

2.1 Die zinslose Stundung wird in der Regel höchstens für die Dauer eines Jahres gewährt. Sie kann für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn ein voraussichtlicher Tilgungsplan aufgestellt und vereinbart ist.

2.2 Bei Stundungen, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr eingeräumt worden sind, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine weitere zinsfreie Stundung jeweils vor Ablauf der Jahresfrist nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist die Restforderung vom Tage nach dem Ablauf der Frist an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.

2.3 Die Stundung erlischt mit dem Eintritt der nachstehenden Tatsachen oder der Wirksamkeit folgender Verfügungen:
a) beim Wechsel des Eigentums am Grundstück (Veräußerung, Erbfolge, Schenkung usw.),
b) bei einer Belastung des Grundstücks durch Grundpfandrechte, die Einräumung eines Erbbau- oder eines Nießbrauchrechts sowie der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch,
c) bei einer Nutzungsänderung des Grundstücks oder wenn der Beitragsschuldner das Grundstück nicht mehr selbst nutzt,
d) bei Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das haftende Grundstück oder
e) bei Zahlungsverzug der vereinbarten Tilgungsraten.

2.4 Die zinslose Stundung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
a) sich das monatliche Familieneinkommen während des Jahres um mehr als 15 vom Hundert erhöht hat oder
b) andere wesentliche Veränderungen in den Voraussetzungen, die zur Einräumung der zinslosen Stundung geführt haben, eingetreten sind.

2.5 Die zinslose Stundung kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
a) unzutreffende Angaben zur Einräumung der zinslosen Stundung geführt haben oder
b) Veränderungen in den maßgebenden Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.

2.6 Für Stundungen, die über das vierte Jahr nach dem Entstehen der Beitragsschuld hinaus gewährt werden sollen, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 222 der Abgabenordnung Voraussetzung, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek
gesichert ist.

3.1 Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Im Antrag sind die im Formblatt 1 enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und durch Nachweise zu belegen.

3.2 Änderungen in den für die Gewährung der Stundung maßgeblichen Verhältnissen, sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

3.3 Die Stundung wird mittels dem beigefügten Formblatt 2 berechnet und ausgesprochen. An Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge zur Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung eigengenutzter Wohngrundstücke (zinslose Stundung) ist das in der Anlage beigefügte Formblatt 1 ausgefüllt einzureichen. Folgende Unterlagen sind außerdem hinzuzufügen:

1. Verdienstnachweis der letzten 3 Monate
2. Liquiditätsstatus der Hausbank
3. Lohnsteuerkarte des letzten Jahres
4. Grundbuchauszug
5. gegebenenfalls eidesstattliche Erklärung zum Vermögen

1.1 Nach § 32 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung, § 222 Abgabenordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Sächsisches Kommunalabgabengesetz können Ansprüche vorhandener Kommunalabgaben ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der geschuldeten Beträge bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch aus dem Abgabenverhältnis durch den Aufschub der Realisierung nicht als gefährdet erscheinen darf.

1.2 Als übergroß und für die Stundung von Beiträgen im Sinne des Vierten Abschnitts des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes zugänglich gelten unbebaute oder nur teilweise bebaute Grundstücke, die eine Fläche von mehr als 1.500 m² aufweisen und ein- oder zweigeschossig mit Wohngebäuden bebaut werden können oder bebaut sind.

1.3 Beiträge für bebaute übergroße Grundstücke werden insoweit und so lange gestundet, als die ihrer Bemessung zugrundeliegende Grundstücksfläche für die vorhandene Bebauung nicht notwendig ist. Eine Fläche bis zu 1.500 m² ist jedoch (bei bebauten und bei unbebauten Grundstücken) von der Stundungsmöglichkeit für übergroße Grundstücke ausgeschlossen.

1.4 Die notwendige Grundstücksfläche für die vorhandene Bebauung wird nach der Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne der Baunutzungsverordnung bestimmt. (Beispiel: 600 m² überbaute Fläche erfordern bei einer GRZ von 0,4 eine Grundstücksfläche von 1.500 m² ). Soweit durch den Bebauungsplan keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt ist, wird im Regelfall von einer Grundflächenzahl von 0,4 ausgegangen. Dasselbe gilt für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch).

Die besondere Situation der Eigentümer von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Dreiseitenhöfen und ähnlichen Grundstücken mit leerstehenden Wirtschaftsgebäuden, lässt auch für den auf den bebauten Teil der Grundstücke entfallenden Beitrag eine Stundung zu, soweit die für solche Gebäude notwendige Grundstücksfläche (zusammen mit der für den übrigen baulichen Bestand notwendigen Grundstücksfläche) die Grenze von 1.500 m² übersteigt. Umfasst das Erschließungsangebot der Abwasserbeseitigung auch die
Entsorgung des Oberflächenwassers, so reduziert sich die Stundungsmöglichkeit beim Abwasserbeitrag für diese Teilflächen entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz auf die Hälfte.

Die Verzinsung beträgt 6 vom Hundert (§ 234 Abs. 1 und 2 und § 238 Abgabenordnung -AO 1977- ).

Die Stundung erlischt mit dem Eintritt der nachstehenden Tatsachen oder der Wirksamkeit folgender Verfügung:

a) beim Wechsel des Eigentums am Grundstück (Veräußerung, Erbfolge, Schenkung usw.),
b) bei Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das haftende Grundstück oder
c) bei Zahlungsverzug der vereinbarten Zahlungsraten.

3.1 Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt, welcher formlos gestellt werden kann.

3.2 Änderungen in dem für die Gewährung der Stundung maßgeblichen Verhältnissen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. An Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge zur Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung für übergroße Grundstücke (gegen Zinsen) ist einzureichen:

1. Verdienstnachweis der letzten 3 Monate
2. Liquiditätsstatus der Hausbank
3. Lohnsteuerkarte des letzten Jahres
4. Grundbuchauszug
5. gegebenenfalls eidesstattliche Erklärung zum Vermögen

a) Die Stadt trifft die Entscheidung über Stundungsanträge unmittelbar nach den Bestimmungen der §§ 222, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 239 der Abgabenordnung.

b) Die Einziehung des Beitrages darf bei Fälligkeit keine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen.

c) Der Anspruch durch die Stundung darf nicht gefährdet erscheinen.

Die Verzinsung beträgt 6 vom Hundert (§ 234 Abs. 1 und 2 und § 238 Abgabenordnung - AO 1977- ).

Die Stundung erlischt mit dem Eintritt der nachstehenden Tatsachen oder der Wirksamkeit
folgender Verfügung:

a) beim Wechsel des Eigentums am Grundstück (Veräußerung, Erbfolge, Schenkung usw.),
b) bei Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das haftende Grundstück oder
c) bei Zahlungsverzug der vereinbarten Zahlungsraten.

3.1 Die Stundung in sonstigen Fällen (gegen Zinsen) wird nur auf Antrag gewährt, welcher formlos gestellt werden kann.

3.2 Änderungen in dem für die Gewährung der Stundung in sonstigen Fällen maßgeblichen Verhältnissen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. An Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge zur Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung in sonstigen Fällen (gegen Zinsen) ist einzureichen:

1. Verdienstnachweis der letzten 3 Monate
2. Liquiditätsstatus der Hausbank
3. Lohnsteuerkarte des letzten Jahres
4. Grundbuchauszug
5. gegebenenfalls eidesstattliche Erklärung zum Vermögen Unternehmen müssen analoge Nachweise erbringen.

Nach § 22 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz kann zugelassen werden, dass der Beitrag bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners in Form von Rente gezahlt wird. Dabei ist der Beitrag in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist.

1.1 Eine Gewährung der Verrentung (gegen Zinsen) ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn der Beitragsschuldner die mangelnde wirtschaftliche Leistungskraft nachweisen kann.

1.2 Grundsatzregelung

a) Vorhandenes Vermögen (insbesondere Geldvermögen), Ansprüche und Forderungen, nicht aber das dem Beitragsverfahren zu Grunde liegende Immobilienvermögen, ist mit Ausnahme eines Freibetrages von 2.556,- €vorrangig zur Tilgung der Beitragsschuld einzusetzen. Übersteigt die Beitragsschuld 5.113,- €,so hat der Beitragsschuldner vorrangig vor Beantragung der Verrentung die erfolglose Prüfung einer Darlehensfinanzierung mit Grundschuldeintragung nachzuweisen.
b) Übersteigt die Summe das anrechnungsfähige Einkommen und grundbesitzbezogene Aufwendungen den Eigenbedarf nicht oder nur um bis zu 10 %, so ist im Regelfall eine Verrentung für 10 Jahre vorzunehmen.
c) Übersteigt die Summe das Einkommen und grundbesitzbezogene Aufwendungen den Eigenbedarf um mehr als 10 %, so ist die Dauer der Verrentung durch Teilung der Beitragsschuld durch den Eigenbedarf übersteigenden Betrag zu ermitteln. Hierbei ist im Regelfall auf volle Jahre aufzurunden.
d) Ergibt sich bei dieser Berechnung eine Verrentung von bis zu 2 Jahren, so ist von der Verrentung abzusehen und eine Stundung nach der Abgabenordnung vorzunehmen. Hierbei ist die Dauer der Stundung nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Abgabenordnung festzusetzen.

Die Verzinsung beträgt 6 vom Hundert ( § 234 Abs.1 und 2 und §238 Abgabenordnung - AO 1977 - ).

Die Verrentung erlischt mit dem Eintritt der nachstehenden Tatsachen oder der Wirksamkeit
folgender Verfügung :

a) beim Wechsel des Eigentums am Grundstück (Veräußerung, Erbfolge, Schenkung usw. ),
b) bei Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das haftende Grundstück oder
c) bei Zahlungsverzug der vereinbarten Zahlungsraten.

3.1 Die Verrentung (gegen Zinsen) wird nur auf Antrag des Beitragsschuldners gewährt, welcher formlos gestellt werden kann.

3.2 Änderungen in den für die Gewährung der Verrentung maßgeblichen Verhältnissen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. An Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge zur Richtlinie der Stadt Meißen über die Verrentung (gegen Zinsen) ist einzureichen:

1. Verdienstnachweis der letzten 3 Monate
2. Liquiditätsstatus der Hausbank
3. Lohnsteuerkarte des letzten Jahres
4. Grundbuchauszug
5. gegebenenfalls eidesstattliche Erklärung zum Vermögen
6. Nachweis der erfolglosen Prüfung einer Darlehensfinanzierung mit Grundschuldeintragung, wenn Beitragsschuld über 5.113,- €liegt. Unternehmen müssen analoge Nachweise erbringen.