2.1 Die zinslose Stundung wird in der Regel höchstens für die Dauer eines Jahres gewährt. Sie kann für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn ein voraussichtlicher Tilgungsplan aufgestellt und vereinbart ist.
2.2 Bei Stundungen, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr eingeräumt worden sind, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine weitere zinsfreie Stundung jeweils vor Ablauf der Jahresfrist nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist die Restforderung vom Tage nach dem Ablauf der Frist an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
2.3 Die Stundung erlischt mit dem Eintritt der nachstehenden Tatsachen oder der Wirksamkeit folgender Verfügungen:
a) beim Wechsel des Eigentums am Grundstück (Veräußerung, Erbfolge, Schenkung usw.),
b) bei einer Belastung des Grundstücks durch Grundpfandrechte, die Einräumung eines Erbbau- oder eines Nießbrauchrechts sowie der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch,
c) bei einer Nutzungsänderung des Grundstücks oder wenn der Beitragsschuldner das Grundstück nicht mehr selbst nutzt,
d) bei Eröffnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das haftende Grundstück oder
e) bei Zahlungsverzug der vereinbarten Tilgungsraten.
2.4 Die zinslose Stundung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
a) sich das monatliche Familieneinkommen während des Jahres um mehr als 15 vom Hundert erhöht hat oder
b) andere wesentliche Veränderungen in den Voraussetzungen, die zur Einräumung der zinslosen Stundung geführt haben, eingetreten sind.
2.5 Die zinslose Stundung kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
a) unzutreffende Angaben zur Einräumung der zinslosen Stundung geführt haben oder
b) Veränderungen in den maßgebenden Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.
2.6 Für Stundungen, die über das vierte Jahr nach dem Entstehen der Beitragsschuld hinaus gewährt werden sollen, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 222 der Abgabenordnung Voraussetzung, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek
gesichert ist.