§ 1 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Die Stadt Meißen unterhält ein Rechnungsprüfungsamt. Es besteht aus dem Leiter /der Leiterin und den Prüfern.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht dem Oberbürgermeister unmittelbar und ist ihm organisatorisch zugeordnet. Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes (Dienstaufsicht).
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei seiner Aufgabenerfüllung unabhängig und grundsätzlich nicht an Weisungen gebunden. Auf Gegenstand, Art, Umfang, Ort, Zeit, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Oberbürgermeister keinen Einfluss nehmen. In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechnungsprüfungsamt nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Der Oberbürgermeister darf gegenüber dem Leiter/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint. Werden diesbezügliche Maßnahmen bzw. Weisungen erforderlich, ist durch den Oberbürgermeister unverzüglich der Stadtrat zu informieren.
(5) Der Oberbürgermeister kann die Zuständigkeit nach Abs. 2 und 4 nicht übertragen.
(6) Der Stadtrat ist berechtigt, dem Rechnungsprüfungsamt andere Aufgaben im Sinne des § 103 Abs. 5, Satz 2 SächsGemO zu übertragen (keine Prüfungsaufgaben), wenn dies mit der Unabhängigkeit, den Aufgaben und der Arbeitsbelastung des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist.
(7) Für die Aufgabenübertragung nach Abs. 6 ist ein Stadtratsbeschluss erforderlich. Der § 2 Abs. 2 SächsKomPrüfVO-Doppik ist zu beachten.