(1) Der Nutzungsberechtigte nutzt den Ratssaal und seine Nebenräume auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung.
(2) Während der Nutzung hat ein vom Nutzungsberechtigten zu benennender geschäftsfähiger Verantwortlicher ständig anwesend zu sein und die Benutzung zu beaufsichtigen, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben. Der Verantwortliche ist für die Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der in der Nutzungsordnung und dem Nutzungsvertrag enthaltenen Bestimmungen verantwortlich.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sich vor der Veranstaltung vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume und der Einrichtungsgegenstände zu überzeugen. Sie gelten als ordnungsgemäß, wenn der Nutzungsberechtigte Mängel nicht unverzüglich rügt. Dies gilt auch für das Inventar und die Einrichtungsgegenstände.
(4) Die Räume sind mit Ende der Benutzungszeit im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und an den Beauftragten der Stadt zu übergeben. Bei Übergabe an den Beauftragten der Stadt erfolgt eine Überprüfung aller genutzten Räume und deren Ausstattung auf Schäden und der Vollständigkeit der Einrichtungsgegenstände. Veranstaltungen sind rechtzeitig zu beenden, so dass der Ratssaal und das Rathaus zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt verlassen werden und abgeschlossen werden können. Werden Ratssaal und seine Nebenräume oder das Rathaus nicht fristgerecht geräumt, kann die Stadt die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(5) Die besondere Zweckbestimmung und der Charakter der Räume müssen gewahrt bleiben, Richtlinien des Denkmalschutzes sind einzuhalten. Das Gebäude, der Saal, die Einrichtungsgegenstände und Geräte sind sachgemäß, schonend und pfleglich zu behandeln. Bauliche Veränderungen an oder in den Räumen sind nicht gestattet. Das Anbringen jeglicher Gegenstände an Wänden, Decken, Türen, Fenstern, Fußböden oder Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. Der Benutzer verpflichtet sich, Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht zu bekleben oder zu beschriften. Dekorationen etc. dürfen nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen und müssen schwer entflammbar sein. Dekorationen und andere eingebrachte Gegenstände sind vor der Rückgabe wieder vollständig zu entfernen. Die Stadt übernimmt für Verlust oder Beschädigung an eingebrachten Gegenständen durch Dritte keine Haftung.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Hausordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten. Die Ein- und Ausgänge, die Rettungs- und Fluchtwege sowie Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht zugestellt oder verschlossen werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Nutzung erforderlichen Genehmigungen wie z.B. Ausschankgenehmigung, GEMA usw. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen und einzuholen und damit verbundene Gebühren sowie anfallende Steuern, Abgaben und sonstige Entgelte eigenverantwortlich zu entrichten.
(8) Die Lautstärke sämtlicher Veranstaltungen ist so zu regulieren, dass keine Beeinträchtigungen nach außen auftreten. Unbeteiligte Personen dürfen durch Geräuschemissionen, insbesondere von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Rundfunk- und Fernsehempfängern sowie Musikinstrumenten außerhalb des Rathauses nicht gestört werden.
(9) Die für den Ratssaal zulässige Personenanzahl von 300 Anwesenden darf nicht über schritten werden. Eine Begrenzung der Personenanzahl im Einzelfall kann im Rahmen des Nutzungsvertrages erfolgen. Die Nutzung des Kleinen Ratssaales / Steinernes Kämmerlein ist bei geschlossener Nutzung auf eine Personenzahl von 20 Personen beschränkt. Bei einer höheren Personenzahl ist eine gemeinsame Nutzung mit dem Großen Ratssaal bei geöffneter Tür möglich. In diesem Fall wird die Tür vom Kleinen Ratssaal vor der Nutzung im geöffneten Zustand durch einen Beauftragten der Stadt fixiert.
(10) Eventuell erforderliche Einstellungen an den technischen Anlagen, wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Beschallung oder das Öffnen und Schließen von Fenstern zur Hofseite, das Öffnen der Tür zum Kleinen Ratssaal sowie der Glasschiebefläche im Eingangsbereich dürfen nur durch einen eingewiesenen Beauftragten der Stadt ausgeführt werden bzw. durch ausdrücklich, schriftlich von der Stadt zugelassene, eingewiesene, fachlich qualifizierte Kräfte (z.B. Beleuchter) bedient werden.
(11) Im gesamten Rathaus herrscht absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern und jeglicher pyrotechnischer Erzeugnisse ist nicht gestattet. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. Auf den öffentlich ausgehängten Flucht- und Rettungsplan wird hingewiesen.
(12) Die zweiflügligen Fenster zum Rathaushof dienen als Rauch- und Wärmeabzug im Brandfall sowie zu Lüftungszwecken. Im Brandfall befindet sich neben der Haupteingangstür und der Tür zum Fluchtturm jeweils ein Handauslösetaster. Bei dessen Betätigung öffnen sich alle drei Fenster gleichzeitig, um den Rauchabzug zu gewährleisten.
(13) Die Glasschiebefläche ist nicht begehbar und darf nicht betreten werden. Das Abstellen von Gegenständen auf der Glasschiebefläche oder auf der Umwehrung ist untersagt.
(14) Flüssigkeiten auf Parkett- und Sandsteinflächen sind umgehend zu beseitigen.
(15) Zur Vermeidung von Punktlasten und zur Schonung des Parkettbodens ist die Verwendung von Pilzgleitern an eingebrachten Gegenständen sowie Stühlen und Tischen erforderlich. Der Konzertflügel sowie andere schwere Gegenstände dürfen nur unter Verwendung geeigneter Rolleinrichtungen verschoben werden.
(16) Der Nutzungsberechtigte als Veranstalter ist gehalten, auf sparsamen Verbrauch von Wasser und Strom zu achten. Das Aufstellen und /oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der Genehmigung der Stadt.
(17) Das Zubereiten von Speisen ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Küche dient lediglich dem Herrichten gelieferter Speisen für den Verzehr. Für die Benutzung der Elektrogeräte in der Küche ist die Bedienungsanleitung verbindlich zu beachten.
(18) Getränke, Gläser, Geschirr und Besteck werden von der Stadt nicht zur Verfügung gestellt. Aus Gründen der Müllvermeidung soll kein Einweggeschirr verwendet werden.
(19) Ein Anspruch auf Bereitstellung technischer Geräte besteht nicht.
(20) Tiere dürfen in den Ratssaal und in die Nebenräume nicht mitgebracht werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Oberbürgermeisters.
(21) Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Beauftragte der Stadt berechtigt, die Veranstaltung zu schließen und die Teilnehmer und Besucher zum V erlassen des Rathauses aufzufordern. Ersatzansprüche des Nutzers sind insoweit ausgeschlossen.
(22) Die Stadt behält sich das Recht vor, im Einzelfall besondere Anordnungen zu treffen.