Erhebung der Kleineinleiterabgabe
Eigenbetrieb Abwasserentsorgung informiert
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Großen Kreisstadt Meißen (EAW) erlässt jährlich auf Grund der „Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen - Kleineinleiterabgabensatzung“ (einzusehen auf www.eaw-meissen.de) entsprechende Abgabenbescheide, wenn die Landesdirektion Sachsen die Abgabepflicht für entsprechende Grundstücke feststellt und vom EAW anstelle der Kleineinleiter die Kleineinleiterabgabe erhebt.
Eine Abgabepflicht besteht dann, wenn
- auf dem Grundstück eine Abwasserbehandlungs- oder - sammelanlage betrieben wird, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (z. B. mechanische Kleinkläranlagen) und das unzureichend vorgeklärte Abwasser oder Grauwasser einer Vorflut (Gewässer oder Grundwasser) zugeführt wird oder
- eine abflusslose Sammelgrube betrieben wird, aus der weniger als 10 m3 pro Einwohner und Jahr entsorgt wird. Die Landesdirektion Sachsen geht in diesen Fällen davon aus, dass der Grube nicht das gesamte Abwasser zugeführt wird, die Grube undicht ist oder keine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt oder
- für eine vollbiologische Kleinkläranlage eine Schlammentsorgung trotz Vermerk der Notwendigkeit im Wartungsprotokoll nicht durchgeführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes benötigt der EAW die Wartungsprotokolle, um gegenüber der Landesdirektion beweisen zu können, dass eine Schlammabfuhr im Veranlagungsjahr nicht erforderlich war.
Es sollte durch eigene Zusendung per Mail an info@eaw-meissen.de oder Bevollmächtigung des Wartungsunternehmens sichergestellt sein, dass die Wartungsprotokolle unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres beim EAW vorliegen.
Durch eine nachträgliche Abgabe der Wartungsprotokolle kann keine Rücknahme des Bescheides erfolgen, da die Abgabe dann bereits an die Landesdirektion abgeführt wurde.