§ 1 Geltungsbereich
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Großen Kreisstadt Meißen werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Erhebung der Parkgebühren ausgestattet sind.