Verordnung der Großen Kreisstadt Meißen über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)

Aufgrund von § 25 Nr. 1 und 2 des Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrtwesens (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat am 14. Juli 2020 folgende Verordnung beschlossen:

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Großen Kreisstadt Meißen werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Erhebung der Parkgebühren ausgestattet sind.

(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden, sofern nicht in Absatz 2 andere Gebühren festgelegt sind, eine Gebühr von 0,50 Euro je 30 Minuten bzw. eine Tagesgebühr von 5,00 Euro erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für das Parken folgende spezielle Gebühren:

  1. für Busse / LKW eine Gebühr von 2,50 Euro je angefangene Stunde,
  2. für Wohnmobile eine Tagesgebühr von 12,00 Euro.

(3) Die jeweilige zeitliche Eingrenzung (Gebührenzeit, Höchstparkdauer) wird durch die jeweilige örtliche Beschilderung vorgenommen.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 3. Juli 2019 außer Kraft.

Meißen, 15. Juli 2020

 

Olaf Raschke
Oberbürgermeister