1. Die Ressourcen werden auf Antrag zur Nutzung überlassen, wenn dadurch weder städtische noch andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Stelle. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
2. Das Überlassen der Ressourcen innerhalb der Nutzungszeiten muss den sächlichen Voraussetzungen der Ressourcen Rechnung tragen, darf diese nicht übermäßig abnutzen und muss mit anderen gleichzeitigen Nutzungen vereinbar sein.
3. Die Nutzung durch Schulen und andere städtische Einrichtungen ist vorrangig gegenüber anderen Nutzungen.
4. Ausgeschlossen von einer Nutzung sind die Fachkabinette der Schulen.
5. Ferner ist die Nutzung der Sportanlagen durch eingetragene gemeinnützige Meißner Sportvereine zu sportlichen Zwecken vorrangig gegenüber anderen Vereinen / Nutzungen zu behandeln. Dabei werden Sportvereine, die an Wettkämpfen bzw. Punktspielen teilnehmen, die vom jeweiligen Fachverband bestätigt sind, bei der regelmäßigen Nutzung vorrangig berücksichtigt. Bei der Nutzung für sportliche Wettkämpfe, erfolgt die Wichtung nach Spielklasse/-ebene. Das gilt nicht, wenn durch eine derartige Zuteilung eine optimale Auslastung der Sportanlagen nicht erreicht werden kann.
6. Die Nutzung erfolgt parteipolitisch neutral. Ausgeschlossen wird die Nutzung für politische Veranstaltungen von Parteien sowie Veranstaltungen von Gruppierungen oder losen Zusammenschlüssen von Personen, die als verfassungsfeindlich eingestuft sind oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.
7. Ausgeschlossen wird die Nutzung auch für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen.
8. Mit den Nutzungsverträgen, welche schriftlich geschlossen werden, übernehmen die Nutzenden insbesondere die Haftung für Schäden, die mit ihrer Nutzung in Zusammenhang stehen. Dabei sind Pflichtangaben zu machen:
- bei eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen neben Namen und Anschrift auch Namen und Anschriften sowie Telefonnummern der vertretungsberechtigten Mitglieder des Vereinsvorstandes
- bei natürlichen Personen auch Name, Anschrift und Telefonnummer der maßgeblichen Vertrags- bzw. Ansprechpartner unter Vorlage eines amtlichen Dokumentes
- bei nicht eingetragenen Vereinen und Selbsthilfegruppen etc. von mindestens einer natürlichen Person - die sich für die eingegangene Verpflichtung selbstschuldnerisch verbürgt - Name, Anschrift und Telefonnummer unter Vorlage eines amtlichen Dokumentes.
9. Die Stadt Meißen ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung in begründeten Fällen jederzeit zurückzunehmen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.