Nutzungs- und Entgeltordnung für Sportanlagen und Räume in Schulen in Trägerschaft der Stadt Meißen

1. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung (nachfolgend „Ordnung“ genannt) regelt die Nutzungsbestimmungen und die Entgeltpflicht/-höhe bei der Nutzung der Sportanlagen und der Räume in Schulen einschließlich deren Ausstattungsgegenstände in Trägerschaft der Stadt Meißen (nachfolgend „Ressourcen" genannt).

1. Die Verwaltung der Ressourcen erfolgt durch das Haupt- und Personalamt, Sachgebiet Objektverwaltung. Dieses ist die zuständige Stelle für die Zuteilung von Nutzungszeiten und den Abschluss privatrechtlicher Nutzungsverträge, bei denen diese Ordnung ein Bestandteil ist.

1. Die Ressourcen werden auf Antrag zur Nutzung überlassen, wenn dadurch weder städtische noch andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Stelle. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

2. Das Überlassen der Ressourcen innerhalb der Nutzungszeiten muss den sächlichen Voraussetzungen der Ressourcen Rechnung tragen, darf diese nicht übermäßig abnutzen und muss mit anderen gleichzeitigen Nutzungen vereinbar sein.

3. Die Nutzung durch Schulen und andere städtische Einrichtungen ist vorrangig gegenüber anderen Nutzungen.

4. Ausgeschlossen von einer Nutzung sind die Fachkabinette der Schulen.

5. Ferner ist die Nutzung der Sportanlagen durch eingetragene gemeinnützige Meißner Sportvereine zu sportlichen Zwecken vorrangig gegenüber anderen Vereinen / Nutzungen zu behandeln. Dabei werden Sportvereine, die an Wettkämpfen bzw. Punktspielen teilnehmen, die vom jeweiligen Fachverband bestätigt sind, bei der regelmäßigen Nutzung vorrangig berücksichtigt. Bei der Nutzung für sportliche Wettkämpfe, erfolgt die Wichtung nach Spielklasse/-ebene. Das gilt nicht, wenn durch eine derartige Zuteilung eine optimale Auslastung der Sportanlagen nicht erreicht werden kann.

6. Die Nutzung erfolgt parteipolitisch neutral. Ausgeschlossen wird die Nutzung für politische Veranstaltungen von Parteien sowie Veranstaltungen von Gruppierungen oder losen Zusammenschlüssen von Personen, die als verfassungsfeindlich eingestuft sind oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

7. Ausgeschlossen wird die Nutzung auch für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen.

8. Mit den Nutzungsverträgen, welche schriftlich geschlossen werden, übernehmen die Nutzenden insbesondere die Haftung für Schäden, die mit ihrer Nutzung in Zusammenhang stehen. Dabei sind Pflichtangaben zu machen:

  • bei eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen neben Namen und Anschrift auch Namen und Anschriften sowie Telefonnummern der vertretungsberechtigten Mitglieder des Vereinsvorstandes
  • bei natürlichen Personen auch Name, Anschrift und Telefonnummer der maßgeblichen Vertrags- bzw. Ansprechpartner unter Vorlage eines amtlichen Dokumentes
  • bei nicht eingetragenen Vereinen und Selbsthilfegruppen etc. von mindestens einer natürlichen Person - die sich für die eingegangene Verpflichtung selbstschuldnerisch verbürgt - Name, Anschrift und Telefonnummer unter Vorlage eines amtlichen Dokumentes.

9. Die Stadt Meißen ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung in begründeten Fällen jederzeit zurückzunehmen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können.

1. Die Nutzung wird elektronisch über das Raumbuchungsprogramm LOCABOO beantragt (siehe auch Anlage 3 zur Ordnung).

2. Nutzungsseitig beantragte Zeiten stellen bindende Willenserklärungen dar. Die Freigabe durch die zuständige Stelle führt zur festen Buchung. Aufgrund ihres Hausrechtes, liegt die Freigabe von Terminen allein bei der Stadt Meißen. Die Antragstellenden können einen Rechtsanspruch auf beantragte bzw. gebuchte Termine nicht geltend machen.

1. Die Nutzenden halten sich an die Haus- bzw. Hallenordnung der überlassenen Sportanlagen und Räume. Sie übernehmen die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der von ihnen durchgeführten Veranstaltungen.

2. Die Nutzenden verpflichten sich, während der Nutzung etwaig auftretende Schäden sowie schwere Unfälle unverzüglich (spätestens am darauffolgenden Werktag) der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen. Schäden, die eine sofortige Beseitigung erfordern, sind der zuständigen Stelle umgehend, gegebenenfalls fernmündlich anzuzeigen.

3. Die Nutzung erfolgt nur in Anwesenheit der volljährigen, als verantwortlich gemeldeten Personen oder deren Stellvertreter.

4. Die Nutzenden dürfen die Sportanlagen oder Räume Dritten nicht überlassen.

5. Der Nutzungsvertrag entbindet die Nutzenden nicht von der Einholung anderer notwendiger behördlichen Genehmigungen und Anzeigepflichten sowie der Entrichtung sonstiger Abgaben (z. Bsp. GEMA-Gebühren). Zu beachten sind alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Sicherheitsvorschriften und der Kinder- und Jugendschutz.

6. Werbung in den Sportanlagen und Räumen ist nur außerhalb des Schulsports und der regelmäßigen Nutzungszeit temporär zu Veranstaltungen erlaubt. Davon ausgeschlossen ist die Bandenwerbung auf Sportplätzen. Jegliche Werbung erfolgt nach vorheriger inhaltlicher Abstimmung mit der zuständigen Stelle und unterliegt den Kinder- und Jugendschutzbestimmungen. Die Werbung bedarf der Genehmigung des Bauordnungsamtes, soweit es sich um bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung handelt.

7. Die Nutzenden verpflichten sich, die genutzten Räume in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen und eine, über eine übliche Nutzung hinausgehende Verschmutzung selbst zu beseitigen. Im Rahmen der Nutzung angefallener Müll ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Entstehen der Stadt Meißen, durch Nichtbeachtung des Vorgenannten Kosten, können diese auf die Verursacher umgelegt werden.

1. Weitere Nutzungsbedingungen, insbesondere zur Fälligkeit der Entgelte, zu weiteren Nutzerpflichten, zur Kündigung und Kündigungsfristen sowie zur Haftung regelt der Nutzungsvertrag und die dazugehörigen Anlagen.

1. Für die Nutzung der Ressourcen wird ein Entgelt nach dieser Ordnung erhoben. Diese entfällt für Kindertageseinrichtungen und Schulen in städtischer Trägerschaft sowie in der Stadt ansässige gemeinnützige Kinder- und Jugendvereine.

2. Der Entgeltberechnung werden die im LOCABOO gebuchten Zeiten zugrunde gelegt.

3. Grundsätzlich sind die vertraglich vereinbarten Zeiten, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu zahlen, wenn nicht rechtzeitig vor den im Nutzungsvertrag festgelegten Zeiten eine schriftlich begründete Zurücknahme erfolgt.

4. Stehen Ressourcen aus nutzungsseitig nicht zu vertretenden Gründen (Wartung, Reparaturen u. ä.) nicht zur Verfügung, entfällt das Entgelt entsprechend.

1. Die Entgelthöhe richtet sich nach Anlage 4.

1. Übernachtungen von Gruppen sind nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Leitung des Haupt- und Personalamtes möglich. Sachmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

2. Zuzüglich wird eine Reinigungspauschale pro Person und Nacht erhoben. Die Müllentsorgung erfolgt durch die Nutzenden.

3. Davon unberührt bleiben Gruppen aus Kindereinrichtungen und Schulen in städtischer Trägerschaft.

1. Ausnahmen der vorgenannten Regelungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.

1. Die tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Festlegungen.

2. Die Anlagen sind in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung Bestandteil der Ordnung.

Meißen, 12.05.2023


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Entgelt für Sportanlagen je Feld und Zeiteinheit

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