Satzung des Jugendstadtrates der Stadt Meißen (Jugendstadtratssatzung)

Auf der Rechtsgrundlage des § 47 a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sowie auf Basis des § 13 der Hauptsatzung der Stadt Meißen (i. d. F. vom 11.12.2020) hat der Stadtrat zu Meißen am 27.09.2023 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 23/7/137):

(1)  Der Jugendstadtrat arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich. Er versteht sich vorrangig als Interessenvertretung der jüngeren Generation.

(2)  Der Jugendstadtrat setzt sich dafür ein, dass die Meinungen und Wünsche der Jugendlichen in die Meißner Stadtpolitik einfließen. Er konzentriert sich auf die Ausgestaltung der Lebenssituation der jüngeren Meißner Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Zusammenarbeit mit Vereinen und Jugendorganisationen.

(3)  Der Jugendstadtrat berät die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Stadtrat bezüglich der Daseinsfürsorge der jüngeren Meißner Bürgerinnen und Bürger.

(4)  Die Mitglieder des Jugendstadtrates können an den öffentlichen Stadtratssitzungen sowie an den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Des Weiteren hat ein Mitglied des Jugendstadtrates das Recht zur Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten nichtöffentlicher Ausschusssitzungen, sofern diese die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies betrifft insbesondere Kita-, Jugend-, Schul-, Sport- und Freizeitangelegenheiten. Ein Mitglied des Jugendstadtrates hat in den vorgenannten Sitzungen das Recht, zu kinder- und jugendrelevanten Themen oder eigenen Vorschlägen zu sprechen.

(5)  Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert den Jugendstadtrat durch Zusendung der jeweiligen Tagesordnung über alle öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkte. Bei nichtöffentlichen Sitzungen obliegt der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Zusendung der Tagesordnungspunkte, die für den Jugendstadtrat Relevanz haben. Mit der Einladung verknüpft sich das Recht auf Teilnahme gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung an Teilen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen.

(6)  Der Jugendstadtrat hat in Kinder- und Jugendangelegenheiten ein Antragsrecht im Sozial- und Kulturausschuss. Die Anträge sind schriftlich bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister einzureichen und gelten als Verhandlungsgegenstand.

(7)  Einmal jährlich berichtet ein Mitglied  über die Arbeit des Jugendstadtrates im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates.

(8)  Der Jugendstadtrat gibt Empfehlungen zur Verteilung der Gelder aus dem Jugendfonds des Förderprogramms „Demokratie leben!“.

a)  Förderrichtlinien und Förderanträge sind auf einem extra Papier festgehalten.

b)  Förderanträge müssen bei Bedarf in einer Präsentation vorgestellt werden.

c)   Angenommen sind Förderanträge mit einer Mehrheit von über 50 % der anwesenden Mitglieder.

d)  Die Abrechnung eines Projektes wird dem Jugendstadtrat als Kurzbericht mit 1-3 Bildern der Projektumsetzung und den Originalbelegen zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(1)  Der Jugendstadtrat besteht aus mindestens fünf und maximal 25 Mitgliedern, die in Meißen leben oder eine Schule in der Stadt Meißen besuchen. Die Mitglieder sind mindestens 14 und höchstens 24 Jahre alt. Ausnahmen sind möglich.

(2)  Der Jugendstadtrat kann zu einzelnen Angelegenheiten Sachverständige, z. B. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter städtischer Ämter, hinzuziehen.

(3)  Innerhalb des Jugendstadtrates gibt es keine Hierarchien. Vor jeder Sitzung wird lediglich jeweils einem Mitglied der Vorsitz und einem Mitglied die Protokollführung übertragenbestimmt.

(1)  Der Jugendstadtrat tagt mindestens alle sechs Wochen und ca. einmal im Quartal in öffentlicher Sitzung. Nach jeder Sitzung des Jugendstadtrates wird ein Protokoll erstellt.

(2)  Die Stadträte, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Meißen sind berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen des Jugendstadtrates teilzunehmen und diese anzuhören. Die Stadtratspatinnen/Stadtratspaten  können außerdem zu nichtöffentlichen Sitzungen eingeladen werden.

(1)  Nimmt eine interessierte Jugendliche/ein interessierter Jugendlicher mindestens dreimal an den Sitzungen des Jugendstadtrates teil, ist sie/er stimmberechtigt.

(2)  Ein Mitglied kann durch eine Abstimmung mit einer 80-prozentigen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Gründe für einen Ausschluss können sein: mehrfaches unentschuldigtes Fehlen bei Sitzungen, Behinderung der Arbeit des Jugendstadtrates oder anderes Fehlverhalten.

(3)  Der Jugendstadtrat ist mit drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(4)  Alle Abstimmungen erfolgen offen. Angenommen sind Abstimmungen mit einer Mehrheit von über 50 Prozent der anwesenden Mitglieder.

(5)  Onlineabstimmungen sind bei Bedarf möglich.

(1)  Die Stadt Meißen stellt dem Jugendstadtrat für seine Gremienarbeit geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung zur Verfügung.

(2)  Die Stadt Meißen begleitet die Arbeit des Jugendstadtrates durch eine feste Ansprechpartnerin/einen festen Ansprechpartner, welche/welcher auch als Schnittstelle zur Stadtverwaltung fungiert.

(1)  Die Mitglieder des Jugendstadtrates sind ehrenamtlich tätig.

(2)  Pro Sitzung des Jugendstadtrates wird den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern eine Entschädigung nach Durchschnittssätzen gemäß § 5 Entschädigungssatzung der Stadt Meißen gezahlt.

Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025.

Meißen, 23.01.2024


Olaf Raschke
Oberbürgermeister