§ 1 Aufgabe
(1) Der Jugendstadtrat arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich. Er versteht sich vorrangig als Interessenvertretung der jüngeren Generation.
(2) Der Jugendstadtrat setzt sich dafür ein, dass die Meinungen und Wünsche der Jugendlichen in die Meißner Stadtpolitik einfließen. Er konzentriert sich auf die Ausgestaltung der Lebenssituation der jüngeren Meißner Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Zusammenarbeit mit Vereinen und Jugendorganisationen.
(3) Der Jugendstadtrat berät die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Stadtrat bezüglich der Daseinsfürsorge der jüngeren Meißner Bürgerinnen und Bürger.
(4) Die Mitglieder des Jugendstadtrates können an den öffentlichen Stadtratssitzungen sowie an den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Des Weiteren hat ein Mitglied des Jugendstadtrates das Recht zur Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten nichtöffentlicher Ausschusssitzungen, sofern diese die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies betrifft insbesondere Kita-, Jugend-, Schul-, Sport- und Freizeitangelegenheiten. Ein Mitglied des Jugendstadtrates hat in den vorgenannten Sitzungen das Recht, zu kinder- und jugendrelevanten Themen oder eigenen Vorschlägen zu sprechen.
(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert den Jugendstadtrat durch Zusendung der jeweiligen Tagesordnung über alle öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkte. Bei nichtöffentlichen Sitzungen obliegt der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Zusendung der Tagesordnungspunkte, die für den Jugendstadtrat Relevanz haben. Mit der Einladung verknüpft sich das Recht auf Teilnahme gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung an Teilen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen.
(6) Der Jugendstadtrat hat in Kinder- und Jugendangelegenheiten ein Antragsrecht im Sozial- und Kulturausschuss. Die Anträge sind schriftlich bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister einzureichen und gelten als Verhandlungsgegenstand.
(7) Einmal jährlich berichtet ein Mitglied über die Arbeit des Jugendstadtrates im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates.
(8) Der Jugendstadtrat gibt Empfehlungen zur Verteilung der Gelder aus dem Jugendfonds des Förderprogramms „Demokratie leben!“.
a) Förderrichtlinien und Förderanträge sind auf einem extra Papier festgehalten.
b) Förderanträge müssen bei Bedarf in einer Präsentation vorgestellt werden.
c) Angenommen sind Förderanträge mit einer Mehrheit von über 50 % der anwesenden Mitglieder.
d) Die Abrechnung eines Projektes wird dem Jugendstadtrat als Kurzbericht mit 1-3 Bildern der Projektumsetzung und den Originalbelegen zur Kenntnisnahme vorgelegt.