Hebesatzsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Aufgrund von § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 06. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

Die Große Kreisstadt Meißen erhebt auf Ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Für die Grundsteuer

  1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. der Steuermessbeträge
  2. für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H.
  3. für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) auf 0 v. H.

Für die Gewerbesteuer der Steuermessbeträge 400 v. H.

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Meißen, den 11.11.2024

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  • die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.