Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung samt Doppelhaushalt 2025/2026

Gemäß Bekanntmachungssatzung der Stadt Meißen vom 01.01.2025 ist der Entwurf der Haushaltssatzung an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Ausgelegt wird der Entwurf der Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2025 / 2026 einschließlich Haushaltsplan zur Einsichtnahme für die Dauer von sieben Tagen an den Öffnungszeiten im Bürgerbüro, Burgstraße 32, im Zeitraum vom 02.01.2025 bis 09.01.2025.
Die Einwohner und Abgabepflichtigen haben für die Dauer von zwei Wochen die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung am 02.01.2025 und endet am 17.01.2025. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Großen Kreisstadt Meißen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

Im Ergebnishaushalt mit dem 2025 20206
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
76.121.390 EUR 72.139.805 EUR
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
79.716.610 EUR 75.006.160 EUR
  • Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-3.595.220 EUR -2.866.355 EUR
     
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
3.211.330 EUR 4.577.830 EUR
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
117.200 EUR 203.400 EUR
  • Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf
3.094.130 EUR 4.374.430 EUR
     
  • Gesamtergebnis auf
-501.090 EUR 1.508.075 EUR
     
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf
0 EUR 0 EUR
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf
0 EUR 0 EUR
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf
0 EUR 0 EUR
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf
0 EUR 0 EUR
     
  • veranschlagten Gesamtergebnis auf
-501.090 EUR 1.508.075 EUR
im Finanzhaushalt mit dem 2025 2026
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
71.863.500 EUR 68.325.325 EUR
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
71.925.725 EUR 68.235.195 EUR
  • Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungs-tätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
-62.225 EUR 90.130 EUR
     
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
9.006.880 EUR 7.862.330 EUR
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
11.257.800 EUR 13.285.000 EUR
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-2.250.920 EUR -5.422.670 EUR
     
  • Finanzierungsmittelüberschuss oder -Fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-2.313.145 EUR -5.332.540 EUR
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0 EUR 0 EUR
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
1.585.700 EUR 995.000 EUR
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
-1.585.700 EUR -995.000 EUR
     
  • Veränderungen des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr
-3.898.845 EUR -6.327.540 EUR

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt.

0 EUR 0 EUR

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,(Verpflichtungsermächtigungen) wird auf                                                                         

festgesetzt.

 

 

 

 

4.900.000 EUR

 

 

 

 

 5.660.000 EUR

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

festgesetzt.

 

10.000.000 EUR

 

10.000.000 EUR

Die Hebesätze für Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                               315 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                          350 Prozent
Gewerbesteuer                                                                                                                                            400 Prozent

Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt sind nach § 20 Abs. 4 SächsKomHVO einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Auszahlungen von ein und denselben Budget im Finanzhaushalt.


Meißen, den ................................

Olaf Raschke
Oberbürgermeister