Satzung der Großen Kreisstadt Meißen zum Schutz des Gehölzbestandes (Gehölzschutzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist sowie § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 01.06.2022 folgende Satzung beschlossen:

Zweck dieser Satzung ist der wirkungsvolle Schutz des Gehölzbestandes der Großen Kreisstadt Meißen. Die Qualität der Stadt wird auch durch ihren Grünanteil definiert. Bäume und andere Gehölze sind die für Jeden sichtbaren Strukturen, die zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Meißen beitragen. Die stadtbildprägende ästhetische Qualität, die Verbesserung des Stadtklimas, wie auch das Lebensraumangebot für wildlebende Tiere, sind positive Auswirkungen des Stadtgrüns. Nur durch einen sorgsamen Umgang mit den bestehenden Gehölzen, insbesondere auch mit Hecken, Sträuchern und Klettergehölzen, kann ein Beitrag zur Verbesserung des örtlichen Kleinklimas geleistet und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sichergestellt werden. Aus diesen Gründen ist über den Schutzgegenstand dieser Satzung hinaus der gesamte Gehölzbestand der Großen Kreisstadt Meißen zu erhalten und zu schützen.

(1) Schutzzweck der Satzung ist:

  1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden,
  4. die Erhaltung der Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  5. die Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas, durch die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, Verminderung thermischer Belastungen, Eindämmung nachteiliger Windeffekte und durch Staubbindung bei Filterwirkung des Laubes,
  6. die Schaffung, Erhaltung und Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Großen Kreisstadt Meißen.

(3) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung einschließlich ihrer Wurzelbereiche gemäß § 3 dieser Satzung sind:

  1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden,ausgenommen sind veredelte Obstbäume / Kulturobst (außer auf Streuobstwiesen) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken,
  2. Großsträucher von mindestens 350 cm Höhe,
  3. alle gemäß Planverfahren festgesetzten und ausgeführten Pflanzungen sowie nach dieser Satzung und auf der Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzung vorgenommene Ersatzpflanzungen, unabhängig von ihrer Gehölzgröße gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2,
  4. alle Gehölze, die als besonders oder streng geschützte Arten nach Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung geschützt sind, unabhängig von ihrer Gehölzgröße gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2. (Beispiele: Eibe (Taxus baccata), Buchsbaum (Buxus sempervirens), Stechpalme (Ilex aquifolium) und Seidelbast-Arten (Daphne spec.)).

(2) Liegt der Kronenansatz von in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Baumarten unter 100 cm Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz entscheidend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen.

(3) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind nicht:

  1. Wald im Sinne des § 2 des Sächsischen Waldgesetzes,
  2. Gehölze in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
  3. Bäume und Großsträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG,
  4. Bäume und Großsträucher in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Satzung findet keine Anwendung:

  1. soweit weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den § 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach Absatz 1 sicherstellen,
  2. soweit über eine Beeinträchtigung von nach Absatz 1 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den § 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist,
  3. auf Gehölze in Bereichen, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmale sind. Diese bedürfen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde.

Geschützt sind neben den oberirdischen Teilen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gehölze, auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

(1) Bei Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkrone zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(2) Bei Großsträuchern die Flächen unterhalb der ungeschnittenen Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(1) Die nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten.

(2) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 Abs. 1 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.

Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen im Sinne von § 2 Abs. 1 durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern eine Ersatzvornahme im Sinne von § 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vorgenommen oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung notwendiger Maßnahmen in begründeten Einzelfällen nicht vollständig oder teilweise selbst zugemutet werden kann.

(1) Die Beseitigung der nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zum Absterben, zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren charakteristisches Erscheinungsbild verändert oder das weitere Wachstum nachhaltig negativ beeinträchtigt wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

  1. den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
  2. im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden. Hierzu zählen u. a. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Abfällen, Baumaterialien, Kraftstoffen, Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder ähnlich schädlichen Stoffen,
  3. im nach § 3 geschützten Wurzelbereich von nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,
  4. an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen

                      a. Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige      schädigende Weise anzubringen,

                      b. Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,

                       c. die Rinde abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen oder zu beschädigen,

                      d. Kronenschnitte vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern.

(3) Nicht unter die Verbote fallen

1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen

                      a. zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Pflanz- und Erziehungsschnitt, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen sowie die Entfernung von Totholz,

                      b. zur Aufrechterhaltung der Ertragsfunktion von Obstgehölzen,

                      c. zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,

2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

Die Anwendung des § 9 bleibt unberührt.

(1) Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Satzung durch eine Ausnahmegenehmigung zulassen, wenn:

  1. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann;
  2. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt;
  3. von geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen von erheblichem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;
  4. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen und ein Erhalt der Wurzeln gemäß § 3 praktisch unmöglich ist;
  5. geschützte Gehölze krank oder geschädigt sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

(2) Eine Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 Abs. 1 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;

(3) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(1)Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Antrag auf Befreiung muss eine kurze Maßnahmenbeschreibung, einen Lageplan, den Artnamen, die Größenangabe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1 enthalten.

Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(1) Die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 oder einer Befreiung gemäß § 7 ist vom Eigentümer, Erbbauberechtigten, sonstigem Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form per Online-Formular bei der Stadt zu beantragen. Der Antrag muss die Gründe für die Fällung, Gattungs- oder Artname des geschützten Gehölzes (soweit bekannt), sowie die Größe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1 enthalten. Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Skizze beizufügen, auf dem das beantragte und alle weiteren, auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Gehölze einzutragen sind. Im Einzelfall kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen, einschließlich sachdienlicher Gutachten, insbesondere von fachlich ausgebildeten Gehölzgutachtern, fordern.

(2) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ergeht unbeschadet privater        Rechte Dritter.

(3) Für die Bearbeitungsfrist von Ausnahmegenehmigungen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen sowie die Kosten des Verfahrens gilt § 19 Abs. 3 SächsNatSchG.

(4) Wird im Geltungsbereich dieser Satzung ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragt, so ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens keine geschützten Gehölze entfernt werden, abzugeben oder anderenfalls ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 1 beizufügen. Darüber hinaus sind die geschützten Gehölze der Nachbargrundstücke, die mit ihren Kronentraufen an die Grundstücksgrenze heranreichen, in dem Lageplan unter Angabe der Gattungs- und Artnamen, Größe des Gehölzes gemäß § 2 Abs. 1 und der Kronendurchmesser einzutragen.

Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme ergeht im Baugenehmigungsverfahren. Ihr Inhalt wird Bestandteil des Vorbescheides oder der Baugenehmigung.

(1) Der Verursacher einer nach § 5 verbotenen Handlung ist im Falle einer Bestandsminderung zu einer angemessenen Ersatzpflanzung oder angemessenen Ersatzzahlung verpflichtet, wenn

  1. eine Beseitigung oder irreversible Beschädigung eines geschützten Gehölzes entgegen § 5 Abs. 1 und 2 festgestellt wurde;
  2. eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder
  3. eine Befreiung nach § 7 erteilt wurde.

(2) Ersatzpflanzungen sind auf dem, von der Veränderung des nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzbestandes, betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.

(3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen” fest.

(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze mit Ablauf der dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung einen guten Zustand aufweisen.

(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Leistung von Ersatz in Geld verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird.

(6) Die Zahlung ist an die Stadt zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(7) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 5 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 bzw. eine Befreiung nach § 7 erhalten hat. Führt der Verursacher die Ersatzpflanzung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist aus, ist Abs. 5 anzuwenden.

(8) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 11 unberührt.

Die erfolgte Ersatzpflanzung ist schriftlich oder in elektronischer Form mit Belegfotos innerhalb von 6 Wochen nach Umsetzung gegenüber der Stadt nachzuweisen.

Bedienstete oder Beauftragte der Stadt sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen der § 27 und § 37 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nach § 2 Abs. 1 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, irreversible Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, insbesondere wer

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
  3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 im Wurzelbereich nach § 3 von nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4

                  a. an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,

                  b. an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,

                  c. die Rinde nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze abschneidet, abschält, entfernt oder sonst wie irreversibel beschädigt,

                  d.  an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern,

(2) Unbefugt im Sinne von Abs. 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 5 Abs. 3 Nr. 2) berufen kann.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
  2. auf Grundlage von § 9 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
  3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 oder einer Befreiung nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Stadt entgegen § 10 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsNatschG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den § 4 und § 9 dieser Satzung haften auch die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die Rechtsnachfolger des Verursachers von entgegen § 5 Abs. 1 und 2 vorgenommenen Handlungen an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen.

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung vom 14.02.2012 in der Fassung vom 07.07.2021 außer Kraft.

Meißen, den 07.06.2022


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage zu § 9 der Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Anzahl und Pflanzgröße für die erforderliche Ersatzpflanzung (Höchstwerte):

Grundsätzlich können Hochstämme und Ballenware gefordert werden.

Als Ersatz für eine Baumeinheit (Qualität 12-14 cm Stammumfang) können ausnahmsweise Großsträucher (zu erwartende Höhe mind. 2 m) im Verhältnis 1:3, bzw. 20 m² Kleinsträucher zugelassen werden.

Großsträucher sind durch einfache Ersatzpflanzung von mittlerer Baumschulqualität zu ersetzen.


Für das Fällen toter Bäume ist im Regelfall kein Ersatz zu leisten. Gleiches gilt für absterbende Bäume, die nicht mehr verkehrssicher sind und bei denen ein Baumerhalt mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Zur Bemessung der Ersatzpflanzung können im Einzelfall insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden: 1. Verkehrswert des geschützten Gehölzes
2. Bedeutung des geschützten Gehölzes als Teil von Natur und Landschaft
3. Durchgrünungsgrad des Flurstücks und der unmittelbaren Umgebung
4. Konkurrenzverhalten der Ersatzpflanzung zum bestehenden Gehölzbestand und künftiges Konkurrenzverhalten der Ersatzplanung untereinander
5. planungsrechtlich zulässige Nutzung des Flurstücks
6. zur Ersatzpflanzung ausgewählte Gehölzart (großkronig, kleinkronig …)
7. ggf. geplante Baumaßnahme baurechtlich zulässiges Bauvorhaben
8. Grundstücksgröße
9. Nachbarschaftsrechtliche Belange

Pflanzzeit:
Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als nächste folgt.