(1) Die Beseitigung der nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zum Absterben, zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren charakteristisches Erscheinungsbild verändert oder das weitere Wachstum nachhaltig negativ beeinträchtigt wird.
(2) Verboten ist insbesondere:
- den nach § 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
- im nach § 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 Abs. 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden. Hierzu zählen u. a. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Abfällen, Baumaterialien, Kraftstoffen, Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder ähnlich schädlichen Stoffen,
- im nach § 3 geschützten Wurzelbereich von nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,
- an nach § 2 Abs. 1 geschützten Gehölzen
a. Gegenstände wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
b. Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
c. die Rinde abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen oder zu beschädigen,
d. Kronenschnitte vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen nachhaltig verändern.
(3) Nicht unter die Verbote fallen
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen
a. zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Pflanz- und Erziehungsschnitt, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen sowie die Entfernung von Totholz,
b. zur Aufrechterhaltung der Ertragsfunktion von Obstgehölzen,
c. zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
Die Anwendung des § 9 bleibt unberührt.