Gaststätten

Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Beachten Sie unbedingt die Besonderheiten beim Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank!

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies dem Gewerbeamt mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
Die Anzeige muss Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, den genauen Ort und die Betriebszeit sowie Angaben zum besonderen Anlass enthalten.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretenden Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegerwerbekarte besitzt. Betreiber von Gaststätten im stehenden Gewerbe werden dieser Ausnahme gleichgestellt.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.

Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG).

Gewerbetreibende aus anderen EU Staaten

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.

Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb schriftlich oder auf elektronischem Wege anzeigen.

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüfen wir Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informieren andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
Das Gewerbeamt bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Pass mit Meldebescheinigung
  • bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
  • bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
  • bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen

Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank

Wer gewerbsmäßig oder auch nicht gewerbsmäßig in Vereinen oder Gesellschaften den Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, muss zeitgleich mit der Gewerbeanzeige Unterlagen zum Nachweis seiner persönlichen Zuverlässigkeit vorlegen.

Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist nur nach Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit gestattet.
Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung werden auf Verlangen kostenpflichtig bescheinigt.
Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung vorgelegt wird, die jünger als 1 Jahr ist.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Beantragung zur Vorlage beim Gewerbeamt

  • Führungszeugnis § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister § 150 Abs. 5 GewO
  • Auskunft aus dem Insolvenzregister § 26 Abs. 2 InsO
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis § 882b ZPO
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • bei juristischen Personen: Zuverlässigkeitsnachweise wie oben sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen