§ 1 Erhebung einer Gästetaxe
(1) Die Stadt Meißen erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
- für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
- für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
- für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden.
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.