Förderrichtlinie der Stadt Meißen

1. Die Stadt Meißen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung im sozialen und kulturellen Bereich einschließlich der Frauen-, Behinderten- und Altenhilfe sowie an Jugend- und Sportvereine im Sinne der §§ 51 – 55 der Abgabenordnung.

2. Zweck der Förderung ist es Projekte mit herausragendem Charakter, die in oder im Interesse der Stadt Meißen erbracht werden, zu unterstützen.

1. Die Förderungen beschränken sich auf Vorhaben, die in der Stadt Meißen stattfinden bzw. auf solche, die im Interesse der Stadt Meißen durchgeführt werden. Förderungen beantragen kann nur wer seinen Sitz in Meißen hat.

2. Förderungen können nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Finanzmittel gewährt werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Auch aus der Gewährung in einem Jahr entsteht kein Anspruch auf eine Förderung im Folgejahr.

4. Die Mittel sind ausschließlich für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. Änderungen im Verwendungszweck sind umgehend mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung des Sozial- und Kulturausschusses.

5. Vereinbarungen und Verträge für die Bewirtschaftung und Nutzung von städtischen Einrichtungen (Flächen, Hallen, Plätze) bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Gleiches gilt für die Gewährung von Investitionszuschüssen.

1. Die Förderungen werden ausschließlich projektbezogen bewilligt. Eine aussagekräftige Projektbeschreibung ist zwingend vorzulegen.

2. Die Gesamtkosten des Projektes müssen mindestens 1.000,00 € betragen.

3. Der Eigenanteil für die Verwirklichung der Projekte, der in der Regel mindestens 10 % beträgt, ist nachzuweisen. Zuschüsse, die aus weiteren öffentlichen Mitteln beantragt oder bewilligt wurden, sind anzugeben.

4. Gefördert werden ausschließlich Sachkosten.

1. Für besondere Jubiläen gewährt die Stadt Meißen auf Antrag bei Bestehen von

25 Jahren 250,00 €
50 Jahren 500,00 €
75 Jahren 750,00 €
100 Jahren 1.000,00 €
jeweils 25 weitere Jahre 250,00 €

2. Das Jubiläum muss 1 Jahr im Voraus angemeldet werden und ein Nachweis ist zu erbringen.

3. Unter Berücksichtigung der im Haushaltsplan bewilligten Finanzmittel zur Vereinsförderung haben die Vereinsjubiläen bei der Vergabe Vorrang.

4. Die Zuwendung zum Vereinsjubiläum kann frei verwendet werden und unterliegt nicht der Zweckbindung, sofern sie Vereinszwecken dient.

1. Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres auf einem Antragsformular (Anlage 1) für das Folgejahr bei der Stadt Meißen. Der Antrag muss die geforderten Pflichtangaben enthalten. Ausschlaggebend ist der Posteingang bei der Stadt Meißen. Für das Jahr 2020 gilt eine gesonderte Antragsfrist bis zum 31.08.2019.

2. Unter Berücksichtigung der im Haushaltsplan bewilligten Finanzmittel wird die Mittelvergabe im Sozial- und Kulturausschuss beschlossen.

3. Nach Haushaltserlass erhalten die Vereine einen Bescheid über die Bewilligung einer Förderung oder über die Nichtgewährung. Die Förderung wird auf Anforderung mittels eines entsprechenden Vordrucks (Anlage 2) ausgezahlt. Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

4. Die Verwendung der Förderung ist jeweils bis zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres auf einem Verwendungsnachweis (Anlage 3) der Stadtverwaltung nachzuweisen. Originalbelege sind vorzulegen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Verein aufzubewahren. Bei einer Zuwendung bis 1.500,00 € genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis. Dieser besteht nur aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.

Diese Richtlinie tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 01.01.2004 außer Kraft.

Meißen, den 27.05.2019


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Antrag