§ 1 Zweck der Förderung
1. Die Stadt Meißen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung im sozialen und kulturellen Bereich einschließlich der Frauen-, Behinderten- und Altenhilfe sowie an Jugend- und Sportvereine im Sinne der §§ 51 – 55 der Abgabenordnung.
2. Zweck der Förderung ist es Projekte mit herausragendem Charakter, die in oder im Interesse der Stadt Meißen erbracht werden, zu unterstützen.