§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meißen erhalten für die Teilnahme an Einsätzen, für die keine Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall geltend gemacht wird, eine Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz von 6,00 € je angefangene Stunde. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zu Grunde zu legen.
(3) Für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Meißen, die beruflich selbständig sind, regelt sich die Entschädigung des ihnen entstandenen Verdienstausfalls nach § 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung. Bei Inanspruchnahme der Entschädigung nach Absatz 1 sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.