§ 1 Aufwandsentschädigung für Stadträte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten für die Ausübung ihres Ehrenamtes eine allgemeine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als:
- als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 50,00 Euro,
- bei Fraktionsvorsitzenden abweichend als erhöhter monatlicher Grundbetrag in Höhe von 75,00 Euro,
- als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats- und Ausschuss- sowie Beiratssitzungen gemäß § 47 SächsGemO in Höhe von 25,00 Euro,
- als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften des Stadtrates in Höhe von 20,00 Euro,
- als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit die Sitzungen die Anzahl der Sitzungen des Stadtrates nicht überschreiten in Höhe von 20,00 Euro,
- als monatliche Aufstockung bei Teilnahme an der elektronischen Sitzungsarbeit unter Verzicht auf den postalischen Versand entsprechender Sitzungsunterlagen in Höhe von 5,00 Euro.
(2) Sachkundige Einwohner, die mit beratender Funktion in Ausschüssen gemäß § 44 Absatz 2 SächsGemO oder in Beiräten nach § 47 SächsGemO bestellt sind, erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung pro Ausschuss oder Beirat 25 % des Grundbetrages nach Absatz 1, Satz 2, erster Anstrich (höchstens jedoch 100 % des Grundbetrages nach Absatz 1, Satz 2, erster Anstrich pro Monat) sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro je teilgenommener Sitzung.
(3) Teilnehmern an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann ein kostenfreier Imbiss bereitgestellt werden. Ein Ausgleich in Geld ist nicht möglich. Die Bereitstellung eines Imbisses liegt im Ermessen des Oberbürgermeisters.
(4) Das Sitzungsgeld wird nur an Mitglieder des jeweiligen Gremiums, im Falle der Stellvertretung an die gewählten Stellvertreter, und nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Sitzung gezahlt. Ausnahmen hierfür bilden Sitzungen, zu denen alle Mitglieder des Stadtrates eingeladen wurden. In diesem Falle wird das Sitzungsgeld an alle teilnehmenden Stadträte gezahlt. Im besonderen Fall, dass ein gewählter Stellvertreter aktiv für ein Ausschussmitglied aufgrund dessen Befangenheit oder vorzeitigen Verlassen der Sitzung an der Beratung und Beschlussfassung mitwirkt, so wird nur ein Sitzungsgeld, jeweils hälftig an Mitglied und Stellvertreter gezahlt. Eine Berechnung der Anteile nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwesenheit / Mitwirkung erfolgt nicht. Als Nachweis für die tatsächliche Teilnahme dient die Unterschrift auf der Teilnehmerliste.
(5) Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Der Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Das Amt gilt als ausgeübt, wenn
der Stadtrat im genannten Zeitraum an mindestens einer der in Abs. 1, Satz 2, dritter Anstrich genannten Sitzungen teilgenommen hat.
(7) Für den Fall, dass der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehatte, wird der monatliche Grundbetrag halbiert.