Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62) und der §§ 2 und 9 des Säch­sischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) sowie des § 15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Ta­geseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBI. S 225), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBI. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleit­gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBI. S. 578) hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 05. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:

(1) Diese Satzung gilt für alle Personensorgeberechtigte, deren Kinder in einer Kinderta­geseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Meißen im Sinne des § 1 Abs. 2 - 4 SächsKitaG oder in einer Kindertagespflegestelle in der Stadt Meißen betreut werden.

(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trä­gerschaft in der Stadt Meißen betreut werden, gilt § 4 Abs. 1 bis 7 der Satzung in Ver­bindung mit der Anlage zu § 4 a) bis c) der Satzung.

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Meißen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge und weitere Entgelte.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

(3) Elternbeiträge sind jeden Monat zu entrichten, für den das Kind der zugrundeliegen­den vertraglichen Vereinbarung in die Kindertageseinrichtung oder einer Kindertages­pflegestelle aufgenommen ist.

(4) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle mit dem Beginn des Mo­nats, in dem das Kind in die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Kindes ab dem 15. des Monats, wird der hälftige Eltern­beitrag erhoben.

(5) Die Zahlungspflicht der Elternbeiträge endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist.

(6) Elternbeiträge sind während des gesamten Jahres auch für die Ferienzeit, bei Urlaub oder Krankheit bzw. Kur des Kindes, bei vorübergehender Schließung der Kindertages­einrichtung oder einer Kindertagespflegestelle, bei Schulwechsel und bis zur Wirksam­keit einer Kündigung des Betreuungsvertrages zu zahlen. In Härtefällen (Nachweis an­derer Kosten) kann bei der Mindestabwesenheit des Kindes über 5 Wochen der Eltern­beitrag auf Antrag ausgesetzt werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall über die Aus­setzung der Elternbeiträge entschieden werden. In beiden Fällen hat der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift zu erfolgen.

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte ist/sind der/die Personensorgebe­rechtigte/n des Kindes. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

(1) Die Stadt Meißen ermittelt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittli­chen Personal- und Sachkosten nach § 14 SächsKitaG. Die daraus resultierenden Perso­nal- und Sachkosten eines Betreuungsplatzes nach Einrichtungsart, ohne Aufwendun­gen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten, bilden die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Elternbeiträge.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge je Einrichtungsart und Betreuungszeit werden in der Anlage dieser Satzung festgesetzt. Sie werden im Anschluss an die Be­kanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Meißen veröffentlicht.

(3) Der ungekürzte Elternbeitrag für ein Kind beträgt:

  1. bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreu­ungszeit von täglich 9 Stunden 22 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Be­treuungszeit von täglich 9 Stunden 30 Prozent der zuletzt bekanntgemach­ten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz
  3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungs­zeit von täglich 6 Stunden 30 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durch­schnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz.
  4. Bei der Kindertagespflege gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG wird ein Elternbeitrag er­hoben für Kinder
  • bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und
  • ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2

(4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung, in der Kinderta­gespflege oder im Hort der Kalkbergschule betreut, so ermäßigt sich der Elternbeitrag. Die Ermäßigungsbeträge richten sich nach der „Richtlinie des Landkreises Meißen zur Verfahrensweise bei der Zahlung der Absenkungsbeträge (Geschwister- und Alleiner­ziehendenermäßigung) gemäß § 15 SächsKitaG" in der jeweils gültigen Fassung. Die er­mäßigten Elternbeiträge ergeben sich aus der Anlage.

(5) Die Beitragsschuldner im Sinne des § 3 sind verpflichtet, dem Träger oder der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Stadt Meißen im Fall der Betreuung in einer Kin­dertagespflegestelle unverzüglich jede Änderung im Sinne der Absätze 3 bis 10 anzu­zeigen. Die Anzeige nach Satz 1 hat schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu erfolgen.

(6) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Be­treuungsart erhoben.

(7) Ein Wechsel der Betreuungszeit ist maximal einmal monatlich bis zum 15. für den Fol­gemonat möglich.

(1) Bei dreimaligem Überschreiten der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit, ist der Be­treuungsvertrag auf die nächst höhere Betreuungszeit anzupassen.

(2) Für Hortkinder kann an unterrichtsfreien Tagen eine kostenfreie Mehrbetreuung über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn ist die Einrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in den Ferien zu informieren.

(3) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht ab­ geholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt erhoben.

(1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kin­dertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätzen be­stehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKi­taG entsteht.

(2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Per­sonensorgeberechtigten und der Stadt Meißen betreut.

(1) Die Höhe des Elternbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 und weiterer Entgelte gemäß § 5 Abs. 3 wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Meißen oder einer Kindertagespflegstelle ist jeweils am 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig.

(3) Das weitere Entgelt gemäß § 5 Abs. 3 wird am Ende eines Monats für den abgelaufe­nen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Kostenbescheides.

Der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle bedarf im Vor­feld des Abschlusses eines Betreuungsvertrages.

Bei Eintreten von unvorhersehbaren Ausnahmesituationen kann von den Regelungen im § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 14 sowie § 7 Abs. 2 wie folgt abgewichen werden:

  • ein Ruhen des Betreuungsvertrages für einen festgelegten Zeitraum ist ohne Ver­lust des Anspruchs auf den bestehenden Betreuungsvertrag möglich
  • ein kurzfristiger Wechsel der Betreuungszeiten ohne Fristwahrung ist möglich
  • die Fälligkeit der Elternbeiträge kann ausgesetzt werden, der Einzug erfolgt Einzel­fall abhängig nach individueller Personalkontenprüfung
  • die Erstattungen und Verrechnungen der Elternbeiträge erfolgen quartalsweise jeweils einmalig zum Quartalsende
  • die Abrechnung der Elternbeiträge gegenüber den Eltern erfolgt nach Landesvor­gaben
  • zusätzlich gilt eine angepasste Kündigungsfrist, die im Einzelfall abzuwägen ist

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kin­dern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 01.01.2023 außer Kraft.

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- o­der Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt­machung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.     die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Be­kanntmachung der Satz verletzt worden sind,

3.     der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzes­widrigkeit widersprochen hat,

4.     vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung gel­tend machen.