Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) sowie des § 15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S 225), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen:

(1) Diese Satzung gilt für alle Personensorgeberechtigte, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Meißen im Sinne des § 1 Abs. 2 - 4 SächsKitaG oder in einer Kindertagespflegestelle in der Stadt Meißen betreut werden.

(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Stadt Meißen betreut werden, gilt § 4 Abs. 1 bis 7 der Satzung in Verbindung mit der Anlage zu § 4 a) bis c) der Satzung.

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Meißen und von Kindern in einer Kindertagespflegestelle erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge und weitere Entgelte.

(2) Elternbeiträge sind jeden Monat zu entrichten, für den das Kind der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung in die Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle aufgenommen ist.

(3) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Kindes ab dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(4) Die Zahlungspflicht der Elternbeiträge endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist.

(5) Elternbeiträge sind während des gesamten Jahres auch für die Ferienzeit, bei Urlaub oder Krankheit bzw. Kur des Kindes, bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle, bei Schulwechsel und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung des Betreuungsvertrages zu zahlen. In Härtefällen (Nachweis anderer Kosten) kann bei der Mindestabwesenheit des Kindes über 5 Wochen der Elternbeitrag auf Antrag ausgesetzt werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall über die Aussetzung der Elternbeiträge entschieden werden. In beiden Fällen hat der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift zu erfolgen.

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte ist/sind der/die Personensorgeberechtigte/n des Kindes. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

(1) Die Stadt Meißen ermittelt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten nach § 14 SächsKitaG. Die daraus resultierenden Personal- und Sachkosten eines Betreuungsplatzes nach Einrichtungsart, ohne Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten, bilden die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Elternbeiträge.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge je Einrichtungsart und Betreuungszeit werden in der Anlage dieser Satzung festgesetzt. Sie werden im Anschluss an die Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Meißen veröffentlicht.

(3) Der ungekürzte Elternbeitrag für ein Kind beträgt:

  1. bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 21,5 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,
  2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 30 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,
  3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 30 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz.
  4. bei der Kindertagespflege gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder
  • bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und
  • ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2

(4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder im Hort der Kalkbergschule betreut, so ermäßigt sich der Elternbeitrag. Die Ermäßigungsbeträge richten sich nach der „Richtlinie des Landkreises Meißen zur Verfahrensweise bei der Zahlung der Absenkungsbeträge (Geschwister- und Alleinerziehendenermäßigung) gemäß § 15 SächsKitaG“ in der jeweils gültigen Fassung. Die ermäßigten Elternbeiträge ergeben sich aus der Anlage.

(5) Die Beitragsschuldner im Sinne des § 3 sind verpflichtet, dem Träger oder der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Stadt Meißen im Fall der Betreuung in einer Kindertagespflegestelle unverzüglich jede Änderung im Sinne der Absätze 3 bis 7 anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 hat schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu erfolgen.

(6) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.

(7) Ein Wechsel der Betreuungszeit ist maximal einmal monatlich bis zum 15. für den Folgemonat möglich.

(8) Die Betreuungszeit im Hort wird ab dem 01.08.2024 für Neuverträge auf 6 Stunden festgesetzt. In begründeten Fällen ist eine Betreuung von 7 Stunden möglich. Hierzu erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.

(1) Bei dreimaligem Überschreiten der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit, ist der Be­treuungsvertrag auf die nächst höhere Betreuungszeit anzupassen.

(2) Für Hortkinder kann an unterrichtsfreien Tagen eine kostenfreie Mehrbetreuung über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn ist die Einrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in den Ferien zu informieren.

(3) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht ab­ geholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt erhoben.

(1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätzen bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.

(2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Meißen betreut.

(1) Die Höhe des Elternbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 und weiterer Entgelte gemäß § 5 Abs. 3 wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Meißen oder einer Kindertagespflegstelle ist jeweils am 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig.

(3) Das weitere Entgelt gemäß § 5 Abs. 3 wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig.

Der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle bedarf im Vorfeld des Abschlusses eines Betreuungsvertrages.

Bei Eintreten von unvorhersehbaren Ausnahmesituationen kann von den Regelungen im § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 14 sowie § 7 Abs. 2 wie folgt abgewichen werden:

  • ein Ruhen des Betreuungsvertrages für einen festgelegten Zeitraum ist ohne Verlust des Anspruchs auf den bestehenden Betreuungsvertrag möglich
  • ein kurzfristiger Wechsel der Betreuungszeiten ohne Fristwahrung ist möglich
  • die Fälligkeit der Elternbeiträge kann ausgesetzt werden, der Einzug erfolgt Einzelfall abhängig nach individueller Personenkontenprüfung
  • die Erstattungen und Verrechnungen der Elternbeiträge erfolgen quartalsweise jeweils einmalig zum Quartalsende
  • die Abrechnung der Elternbeiträge gegenüber den Eltern erfolgt nach Landesvorgaben
  • zusätzlich gilt eine angepasste Kündigungsfrist, die im Einzelfall abzuwägen ist

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 01.09.2023 außer Kraft.

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis

 

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
  • die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.