Satzung der Stadtbibliothek Meißen

Aufgrund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in Verbindung mit § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S.245) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 07.06.2023 folgende Satzung beschlossen.

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Großen Kreisstadt Meißen. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(2) Jede Person kann die Stadtbibliothek im Rahmen der Bibliothekssatzung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nutzen.

(3) Die Vermietung von Räumen der Stadtbibliothek zur Durchführung von Veranstaltungen Dritter wird nicht von dieser Satzung umfasst und erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.

(4) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.

(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung für Erwachsene erfolgt persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises, Passes oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments oder online. Minderjährige bedürfen zur Anmeldung der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer sorgeberechtigten Person. Mit der Erklärung stimmen die Nutzenden der Stadtbibliothek der Satzung sowie aller Anlagen zu.

(2) Juristische Personen (Institutionen) können für ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einen Benutzerausweis beantragen.

(3) Nach der Anmeldung und der Vorlage der unter Absatz 1 genannten Dokumente erhält jede angemeldete Person einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Benutzerausweis ist je nach Antrag gemäß Gebührenordnung von einem Monat bis zu einem Jahr gültig. Dessen Gültigkeit kann gegen Entrichtung der Benutzungsgebühr verlängert werden.

(4) Änderungen der bei der Anmeldung genannten persönlichen Daten und das Abhandenkommen des Benutzerausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Veränderungen sind unter Vorlage der unter Absatz 1 genannten Dokumente zu belegen. Auf Antrag wird ein kostenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt.

(5) Die Stadtbibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b Europäische Datenschutzgrundverordnung). Die Daten werden elektronisch unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet und gespeichert.

 

(1) Die Medien der Stadtbibliothek können nur gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises für die festgesetzte Leihfrist entliehen werden. Ausleihbare Medien können in der Regel vorgemerkt werden.

(2) Die Leihfristen sind in Anlage 2 dieser Satzung geregelt. In begründeten Ausnahmefällen können durch das Bibliothekspersonal abweichende Leihfristen festgelegt werden. Für jedes ausgeliehene Medium ist der konkrete Rückgabetermin auf der Ausleihquittung abgedruckt oder online im Benutzerkonto abrufbar.

(3) Die Leihfrist kann vor Fristablauf auf Antrag einer nutzenden Person schriftlich, mündlich, telefonisch oder online maximal zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(4) Verlängerungen im Online-Katalog (WebOPAC) werden von den Nutzenden selbst auf eigenes Risiko vorgenommen. Fehlerhafte Verlängerungen gehen zu eigenen Lasten.

(5) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(1) Die nutzende Person ist verpflichtet, die von ihr entliehenen Medien fristgemäß zurückzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist werden grundsätzlich Versäumnisgebühren je Medium bis zu einer Höchstgrenze (Anlage 1), unabhängig von einer Erinnerung oder Mahnung nach Ende der Leihfrist, erhoben. Die Höhe der Versäumnisgebühren bemisst sich nach der Gebührenordnung (Anlage 1). Die Gebührenpflicht nach Satz 2 endet mit der Rückgabe des Mediums, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung des Mediums oder mit dem Tag, an welchem die Höchstgrenze erreicht wird.

(2) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, an die Rückgabe des Mediums/der Medien bis zu zweimal kostenpflichtig zu erinnern. Ausstehende Gebühren werden von der Stadtbibliothek sofort eingefordert.

(3) Nach Leihfristüberschreitung ist die Stadtbibliothek nach Ablauf der Höchstgrenze berechtigt, eine Ersatzbeschaffung oder den Wertersatz je Medium gemäß § 9 Absatz 4 zu fordern.

(4) Die Ausleihe von weiteren Medien kann von der vorherigen Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. Zum Schutz vor Verlusten ist die Stadtbibliothek berechtigt, Medien nur gegen eine Kaution zu entleihen.

(1) Die Nutzung der Bibliotheksbestände kann in der Stadtbibliothek, außer Haus oder per Online-Katalog (WebOPAC) der Stadtbibliothek erfolgen.

(2) Digitale Medien können über den Verbund Onleihe Sächsischer Raum entliehen werden. Für die Benutzung der digitalen Medien gilt die gültige Benutzungsordnung des Verbundes Onleihe Sächsischer Raum.

(3) Die Stadtbibliothek unterstützt nutzende Personen bei der Bibliotheksbenutzung und Medienauswahl durch Beratung, Auskunft und Information.

(4) Bücher oder andere Medien, die sich nicht in der Stadtbibliothek befinden, können durch eine Fernleihe nach den dafür geltenden Bestimmungen auf Wunsch bestellt werden.

Jede Person hat sich in den Räumen der Stadtbibliothek so zu verhalten, dass andere Personen und der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Einzelheiten kann die Stadtbibliothek in einer Hausordnung regeln.

(1) Den im Vollzug dieser Bibliothekssatzung getroffenen Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Rauchen und das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blinden-/Behindertenbegleithunden, sind in der Bibliothek nicht erlaubt.

(3) Bei Ausleihe außer Haus hat die nutzende Person den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden. Erfolgt keine Meldung, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt.

(4) Jede nutzende Person ist verpflichtet, die Ausstattung der Stadtbibliothek sowie entliehene Medien sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verlust zu schützen.

(5) Die Benutzung von technischen Geräten in der Stadtbibliothek kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

(6) Jede nutzende Person ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien und digitalen Angeboten zu beachten.

(7) Der Verlust, eine Veränderung, Verschmutzung und die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek durch die nutzende Person unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

Für den Aufenthalt und die Nutzung der Stadtbibliothek gelten diese Bibliothekssatzung und die Anordnungen des Bibliothekspersonals. Bei wiederholten Verstößen dagegen können ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der Ausleihe und/oder der Benutzung der Stadtbibliothek verfügt werden. Dem Personal der Stadtbibliothek steht das Hausrecht in den Räumen der Stadtbibliothek zu.

(1) Gegenüber den nutzenden Personen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung (Anlage 1) erhoben. Die Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Gebühren schulden die nutzenden Personen, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung bzw. die Sorgeberechtigten.

(3) Die Gebühr entsteht mit Verwirklichung des die Gebühr begründenden Tatbestandes gemäß der Gebührenordnung und ist sofort fällig.

(4) Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen. Offene Forderungen werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(1) Für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Medien während der Benutzung hat die nutzende Person Ersatz, einschließlich aller Aufwendungen, die zur Wiederherstellung des Mediums in den Bestand der Stadtbibliothek notwendig sind, zu leisten.

(2) Bei Vorliegen einer Beschädigung eines Mediums entscheidet die Stadtbibliothek über eine Reparatur oder eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeschaffung. Für den Fall, dass eine Reparatur des Mediums erfolgen soll, gibt die Stadtbibliothek diese auf Kosten der nutzenden Person in Auftrag.

(3) Für abhandengekommene oder beschädigte Medien, bei denen eine Reparatur unmöglich oder unverhältnismäßig ist, ist durch die nutzende Person unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar für die Stadtbibliothek zu beschaffen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung des Mediums innerhalb einer angemessenen Frist nicht, übernimmt die Stadtbibliothek diese auf Kosten der nutzenden Person. Ist eine gleichwertige Ersatzbeschaffung des Mediums nicht möglich, setzt die Stadtbibliothek den Wertersatz in Geld fest. Zusätzlich wird eine Einarbeitungsgebühr gemäß der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(4) Bei Leihfristüberschreitung wird nach Ablauf der Höchstgrenze nach § 4 Absatz 1 auf Kosten der nutzenden Person die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars durch die Stadtbibliothek vorgenommen oder falls diese nicht möglich ist, Wertersatz je Medium gemäß der Gebührenordnung festgesetzt. Zusätzlich wird eine Einarbeitungsgebühr gemäß der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(5) Die nutzende Person haftet bis zur Mitteilung des Abhandenkommens ihres Benutzerausweises für Schäden, die durch den Verlust oder Missbrauch ihres Benutzerausweises entstehen.

(6) Jede nutzende Person haftet für die unzulässige Weitergabe von Medien an Dritte gemäß Absatz 3.

(1) Die Stadtbibliothek haftet für Schäden, die durch Bibliotheks- oder Medienbenutzung entstehen können, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter.

(3) Die Stadtbibliothek übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht über Minderjährige in den Räumen der Stadtbibliothek. Dies gilt auch, wenn Minderjährige an speziellen Veranstaltungen der Stadtbibliothek teilnehmen.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung, sowie die Gebührenordnung, nebst Änderungen vom 01.07.2008 (08/4/075) außer Kraft.

Meißen, 09.06.2023


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage 1 – Gebührenordnung
Anlage 2 – Leihfristen