Jede Person hat sich in den Räumen der Stadtbibliothek so zu verhalten, dass andere Personen und der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Einzelheiten kann die Stadtbibliothek in einer Hausordnung regeln.
(1) Den im Vollzug dieser Bibliothekssatzung getroffenen Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
(2) Rauchen und das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blinden-/Behindertenbegleithunden, sind in der Bibliothek nicht erlaubt.
(3) Bei Ausleihe außer Haus hat die nutzende Person den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden. Erfolgt keine Meldung, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt.
(4) Jede nutzende Person ist verpflichtet, die Ausstattung der Stadtbibliothek sowie entliehene Medien sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verlust zu schützen.
(5) Die Benutzung von technischen Geräten in der Stadtbibliothek kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.
(6) Jede nutzende Person ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien und digitalen Angeboten zu beachten.
(7) Der Verlust, eine Veränderung, Verschmutzung und die Beschädigung entliehener Medien sind der Stadtbibliothek durch die nutzende Person unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.