Auskünfte Gewerbe

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Allgemeine Informationen:
Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.

Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder -ummeldungen wieder. Sie werden nur bedingt auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.

Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit). Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise Geltendmachung von Ansprüchen, offene Rechnungen, Schuldtitel) nachweisen und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen.

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen des Gewerbeamtes, ob die Auskünfte erteilt werden.

Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien)

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Das Gewerbeamt bearbeitet nur Anträge juristischer Personen über Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes den Nachweis der gewerblichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen wurde.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen, Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe, Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich beziehungsweise persönlich im Gewerbeamt beantragen.

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
Für den Online-Antrag brauchen Sie:

  • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
  • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen

Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

Wenden Sie sich als Vertretungsberechtigter der juristischen Person ans Gewerbeamt.
Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet.
Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • schriftlicher Antrag, unterzeichnet durch den Vertretungsberechtigten der juristischen Person 
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
    Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Erforderliche Unterlagen

für juristische Personen:

  • gültiger Personalausweis oder
  • Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.