Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Meißen und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung)

Auf der Grundlage

  • des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. 2014 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) (SächsGemO),
  • der §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. 822) und § 25 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003, zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. 130),
  • § 13 des Sächsischen Archivgesetzes (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) und - der Satzung der Stadt Meißen über das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2003, zuletzt geändert durch die 1. Änderung vom 24.03.2010,

hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung vom 27.09.2017 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Satzung beschlossen:

(1) Die Stadt Meißen erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Meißen (im Folgenden Archiv genannt) als öffentliche Einrichtung der Stadt Meißen Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung.

(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Archivs der Stadt Meißen (Anlage).

(3) Kosten (Gebühren und Auslagen) für nicht in diesem Verzeichnis genannte Amtshandlungen werden gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Meißen in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,

      1. der das Archiv benutzt oder
      2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,
      3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt oder
      4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Gebühren nach den Ziffern I. / 1. – 5. des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Archivbenutzungen, die

  1. Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffen,
  2. durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen sowie durch gemeinnützige Vereine oder natürliche Personen erfolgen und wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen dienen,
  3. durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unterricht, Ausbildung und Studium erfolgen.

(2) Eine Gebührenermäßigung nach den Ziffern I. / 1. – 5. des Gebührenverzeichnisses um die Hälfte wird gewährt, insbesondere für:

  1. Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht unter § 3 Abs. 1 Ziff. 3 fallen,
  2. Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen (§ 22 SGB II, § 28 SGB XII),
  3. Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
  4. Freiwillige im sozialen/ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.

(4) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem im Einzelfall abgesehen werden, wenn

      a. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert,
      b. die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde,
      c. das öffentliche Interesse an der jeweiligen Benutzung überwiegt oder
      d. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.

(5) Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zahlung der sonstigenGebühren des Gebührenverzeichnisses und der Auslagen gemäß § 4.

Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.

Auslagen sind insbesondere:
      1. Entgelte für Postleistungen,
      2. sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B. für Verpackung und Versicherung),
      3. die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, insbesondere im Rahmen der Fernleihe.

(1) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig vom Erfolg der Recherche.

(2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden sofort nach Beendigung der Benutzung mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist. Benutzungsgebühren für Wochen-, Monats- und
Jahreskarten werden am ersten Benutzungstag fällig.

(3) Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschussleistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivgebührensatzung vom 01.04.2010 außer Kraft.

Meißen, den 17.10.2017

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage 1

Anlage 1_ArchivgbührensatzungAnlage 1_Archivgbührensatzung