(1) Gebühren nach den Ziffern I. / 1. – 5. des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Archivbenutzungen, die
- Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffen,
- durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen sowie durch gemeinnützige Vereine oder natürliche Personen erfolgen und wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen dienen,
- durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unterricht, Ausbildung und Studium erfolgen.
(2) Eine Gebührenermäßigung nach den Ziffern I. / 1. – 5. des Gebührenverzeichnisses um die Hälfte wird gewährt, insbesondere für:
- Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht unter § 3 Abs. 1 Ziff. 3 fallen,
- Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen (§ 22 SGB II, § 28 SGB XII),
- Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
- Freiwillige im sozialen/ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.
(4) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem im Einzelfall abgesehen werden, wenn
a. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert,
b. die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde,
c. das öffentliche Interesse an der jeweiligen Benutzung überwiegt oder
d. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.
(5) Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zahlung der sonstigenGebühren des Gebührenverzeichnisses und der Auslagen gemäß § 4.