Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere: sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen, die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch (Amt24) anmelden.
Persönliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen im Gewerbeamt vor.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Schriftliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an das Gewerbeamt.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder
- Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die Erlaubnisurkunde vorzulegen
- bei eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist die Handwerkskarte vorzulegen
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde / Stadt verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren).
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Umzug des Gewerbes in andere Stadt / Gemeinde:
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde / Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde / Stadt wieder anmelden.
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.
Persönliche Ummeldung
Füllen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Gewerbeamt vor.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Schriftliche Ummeldung
Füllen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an das Gewerbeamt.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
Elektronische Ummeldung (Amt 24)
Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
Wir fordern üblicherweise noch benötigte Unterlagen an, auch Dokumente zur Feststellung der Identität des Anzeigenden, wie z. B. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Weitermeldung an andere Behörden
Wir sind berechtigt Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die Erlaubnisurkunde vorzulegen
- bei eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist die Handwerkskarte vorzulegen
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes vollständig auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das selbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung im Gewerbeamt der neuen Gemeinde anmelden.
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wer muss die Abmeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden.
Abmeldung von Amts wegen
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Die Kosten für dieses Verfahren werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Pass mit Meldebescheinigung
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen