Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) - AbwS – Fassung vom 28.06.2017, einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 04.11.2020 und der 2. Änderungssatzung vom 08.11.2021

Auf Grund der §§ 2, 4, 14, 73 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), § 50 des Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287), des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und der Abwassergebührenkalkulation vom 08. November 2021, hat der Stadtrat am 08. Dezember 2021 folgende Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung - AbwS - vom 28. Juni 2017 beschlossen (Beschluss-Nr. 17/6/143):

(1) Die Große Kreisstadt Meißen (nachfolgend Stadt genannt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das

  • über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder
  • in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder
  • zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen sowie Prüfschächte und Übergabeschächte.

(4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

(5) Messeinrichtungen i. S. d. Satzung sind grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zu verwenden.

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der Stadt im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr beauftragten Unternehmer (Beauftragter) zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

(7) Die Stadt gibt den Beauftragten nach Abs. 5 Satz 2 öffentlich bekannt.

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

(1)  Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2)  Insbesondere sind ausgeschlossen:

  1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe)
  2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radio aktive Stoffe,
  3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,
  4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser),
  5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
  6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist,
  7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,
  8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 zu dieser Satzung liegen.

(3)  Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(4)  Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5)  § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Stadt die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch die Stadt festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.

(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des fünften folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

(3) Die Stadt kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

(1) Die Stadt kann Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.

(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.

(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(5) Die Stadt kann die Maßnahme von einer angemessen Vorausleistung abhängig machen.

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:

  1. Die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,
  2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen.

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nah wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten.

(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände, in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Hierbei sind die Betriebsartzulassung und die gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Bei schuldhafter Säumnis ist dieser der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit Abwasserreinigung durch ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.

(5) Bei dem Betrieb und dem Einbau der Abscheider sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dies sind insbesondere die DIN EN 1825-2 sowie die DIN 4040- 100 in der jeweils gültigen Fassung. § 14 gilt entsprechend.

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus privaten Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.

(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Stadt für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Der nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Beauftragte gibt die Entsorgungstermine bekannt, die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Stadt unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der die Stadt mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.

(4) Die Stadt kann die unter Absatz 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die unter Absatz 1 fallenden Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(6) Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Stadt festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Stadt ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:

  1. Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der Stadt bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.
  2. Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.
  3. Die Stadt kann die Übermittlung der notwendigen Dokumentationen durch einfache E-Mail zulassen.

(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.

(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Stadt bedient sich auf der Grundlage von § 4 des SächsKAG zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben eines Verwaltungshelfers und ermächtigt auf vertraglicher Grundlage die Meißener Stadtwerke GmbH, Karl-Niesner-Straße 1, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden HRB 4060, mit der Abwassergebührenberechnung und dem Erlass von Verwaltungsakten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des SächsKAG i.V.m. § 118 Abgabenordnung - AO.

(1) Das übertragene kommunal abgabenrechtliche Verwaltungsverfahren umfasst:

  1. Abwassergebührenbescheide (§§ 1 Abs. 2 und 9 SächsKAG),
  2. Mahnungen (§ 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVG) in Verfahren nach Buchstaben a).

Mahnungen (§ 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVG) in Verfahren nach Buchstaben a).

(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Abwasserbeitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 57.270.130,00 EUR festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) weitere Beiträge erhoben werden.

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 21 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 21 Abs. 1. Voraussetzung ist, dass das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag (§ 21 Abs. 1) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht gemäß § 21 Abs. 3, wenn dies durch Satzung bestimmt wird.

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dingliche bauliche Nutzungsrechte.

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche bauliche Nutzungsrechte.

Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrages ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 25) mit dem Nutzungsfaktor (§ 26).

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

  1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Ziffer 1. oder 2. beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche;
  4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 22 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

  1. in Fällen des § 30 Abs. 2 0,2
  2. in Fällen des § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 0,5
  3. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
  4. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
  5. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 2,0
  6. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 2,5
  7. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 3,0
  8. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 3,5
  9. für jedes weitere über das 6. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.

(1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl

  1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe die festgesetzte maximale Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5;
  2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO, geteilt durch 3,5; zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30 Grad festgesetzt ist; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschosse gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO), auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 27, 28 und 29 finden keine Anwendung.

(2) Auf Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Wochenendgrundstücke), wird ein Nutzungsfaktor von 0,2 angewandt. Die §§ 27, 28, und 29 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 27, 28, 29 und der Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 30 entsprechende Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, die nach § 22 Abs. 2 beitragspflichtig sind, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Sächsischen Bauordnung ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerkes, geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet.

(4) Soweit die Absätze 1 bis 3 keine Regelungen enthalten, ist § 30 entsprechend anzuwenden.

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 22 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

  1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,
  2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,
  3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 25 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben;
  4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird oder
  5. ein Fall des § 27 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 26. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b), d) und e) bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 26 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des V. Teils dieser Satzung entsprechend.

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Stadt durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.

Der Abwasserbeitrag als Erstbeitrag beträgt 3,91 EUR je m² Nutzungsfläche

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

  1. In den Fällen des § 22 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung,
  2. in den Fällen des § 22 Abs. 1 sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann,
  3. in den Fällen des § 22 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages,
  4. in den Fällen des § 22 Abs. 4 mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderung über die Erhebung eines weiteren Beitrags,
  5. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Buchstaben a) und b) mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch,
  6. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Stadt Kenntnis von der Änderung erlangt.

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).

Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(1) Die Stadt kann Vorauszahlungen auf den nach § 21 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag erheben

  1. in Höhe von 49 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals,
  2. in Höhe von 31 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des Klärwerkes bzw. der Verbandsanlagen begonnen wurde.

Die Vorauszahlung nach Satz 1 Buchstabe a) wird auch für Grundstücke erhoben, die bereits an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind, wenn der Abwasserbeitrag nicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht, weil die öffentlichen Abwasseranlagen noch nicht benutzbar hergestellt sind; die Vorauszahlung wird in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten der Satzung erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.

(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.

(4) § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Der erstmalige Abwasserbeitrag im Sinne von § 22 Abs. 1 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 22 Abs. 4, §§ 32 und 33) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Abwasserbeitrags unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.

(5) Bei dem Nachweis von mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann die Stadt die Stundung des Beitrags, die Stundung für übergroße Grundstücke oder die Umwandlung des Beitrags in eine Rente zulassen.

(6) Die wirtschaftliche Leistungskraft ist grundsätzlich nach den für die Stundung geltenden Regeln zu beurteilen. Die Stadt hat hierzu die „Richtlinie der Stadt Meißen über die Stundung von Abwasserbeiträgen“ erlassen.

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die zentrale Abwasserentsorgung; die Entsorgung abflussloser Sammelgruben; die Entsorgung von Kleinkläranlagen; für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die noch nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser. Grundgebühren werden zusätzlich bei der zentralen Abwasserentsorgung; bei der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die noch nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und bei der Entsorgung von abflusslosen Gruben auf Grundstücken mit zentralem Trinkwasseranschluss erhoben.

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 43 Abs. 1).

(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend § 43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in eine öffentliche Abwasseranlage entwässern.

(4) Für Wohn- und Gartengrundstücke mit zentraler Trinkwasserversorgung, deren Abwasser in abflusslosen Gruben gesammelt und abgefahren wird, wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem Grundstück anfällt (§ 43 Abs. 1).

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gilt im Sinne von § 42 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

  1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,
  2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommene Wassermenge und
  3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(3) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner insbesondere bei gewerblichen Einleitungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine geeignete Messeinrichtung auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(1) Nach § 43 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe ist der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers zu erbringen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3, ausgeschlossen ist.

(3) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(4) Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag, der spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen ist, abgesetzt. Bei der in diesem Absatz ausgestalteten Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das heißt, Anträge, die nach der Monatsfrist bei der Stadt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die anzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Trinkwasserverbrauchs im Stadtgebiet und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück am 30. Juni des Vorjahres amtlich gemeldeten Personen oder begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(5) Regelmäßig kann die für den Gebührenschuldner kostenpflichtige Erbringung eines Sachverständigengutachtens zur Absetzung verlangt werden.

(1) Für Abwasser, das aus privaten Kleinkläranlagen oder privaten Sammelgruben in Gartengrundstücken und -parzellen ohne eigene zentrale Trinkwasserversorgung entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers. Hierfür wird dem nach § 3 Abs. 5 Beauftragten die Menge des entnommenen Abwassers vom Grundstückseigentümer oder sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf einem Lieferschein bestätigt.

(2) Für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 43 und 44 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von privaten Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.

Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser

(1) für die Abwasserentsorgung einschließlich Fäkalien, das in öffentliche Kanäle eingeleitet oder aus abflusslosen Gruben gemäß § 42 Abs. 4 entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird, 2,79 EUR,

(2) für die Einleitung von Abwasser (Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen) in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 42 Abs. 3 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, 1,75 EUR,

(3) für gesammeltes Abwasser, das aus geschlossenen Sammelgruben nach § 45 Abs. 1 sowie Schlamm, der aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem öffentlichen Klärwerk gereinigt wird, 36,58 EUR. Diese Gebühr entsteht gegebenenfalls zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 2.

(1) Neben den verbrauchsabhängigen Gebühren nach § 46 dieser Satzung wird zur teilweisen Deckung der Fixkosten eine Grundgebühr von den Gebührenschuldnern erhoben, die

  1. die öffentliche Einrichtung im Rahmen der Abwasserentsorgung,
  2. zur Abwasserableitung von Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen die öffentliche Einrichtung oder
  3. mit zentralem Trinkwasseranschluss eine abflusslose Grube auf dem Grundstück benutzen.

Gebührenmaßstab ist hierbei die Größe des Wasserzählers. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird deren Volumen addiert.

(2) Eine Grundgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben auf Grundstücken ohne zentralen Trinkwasseranschluss wird nicht erhoben.

(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Nutzung der Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c)

bis einschließlich Qn 2,5        4,04 EUR/Monat,
bis einschließlich Qn 6            9,70 EUR/Monat,
bis einschließlich Qn 10       16,16 EUR/Monat,
bis einschließlich DN 50       24,25 EUR/Monat,
bis einschließlich DN 80       64,66 EUR/Monat,
bis einschließlich DN 100    96,99 EUR/Monat.

(4) Für die Fälligkeit der Grundgebühr gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.

(1) Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

(2) Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einleitung des Abwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgeltes für die Wasserlieferung festgestellt wird.

(3) Die Abwassergebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

Jeweils zum Ende eines jeden Monats sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 46 und § 47 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Zwölftel der Gebühr des Vorjahres zu Grunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Jahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt anzuzeigen:

  1. Den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
  2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist, Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen:

  1. Die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2),
  2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 3) und
  3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 43 Abs. 1 Nr. 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt bzw. deren nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Beauftragten mitzuteilen:

  1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
  2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;
  3. den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben gemäß § 19 Abs. 3.

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.

(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie, um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
  4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,
  5. entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
  6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Stadt herstellen lässt,
  7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert,
  8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,
  9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,
  10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,
  11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt, 
  12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,
  13. entgegen § 51 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 51 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Das Bußgeld kann bis zu 1.000,00 Euro (§ 17 Abs.1 OWiG) betragen, im Falle des Absatz 2 bis zu 10.000,00 Euro (§ 6 Abs. 3 SächsKAG).

(4) Anordnungen, sonstige Verfügungen und Leistungsbescheide werden nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) vollstreckt. Die Stadt kann zur Durchsetzung von Anordnungen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000,00 Euro, auch wiederholt bis zur Herstellung rechtmäßiger Zustände, festsetzen (§ 22 Abs. 1 SächsVwVG).

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit Abwassergebühren nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. Die Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 08.12.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Meißen, den 08.11.2021


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage I

Anlage 1Anlage 1Anlage 1 - Einleitbedingungen für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage

Hinweis auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 4 Abs. 4 SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach der Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.