Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist in Verbindung mit § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) zuletzt geändert Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S.466) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 25.01.2017 diese Satzung beschlossen.

(1) Die Gemeindefeuerwehr Meißen ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ausrückestandorten „Teichmühle“ und „Rote Schule“.

(2) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Meißen“. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.

(3) Dienstvorgesetzter der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ist der Oberbürgermeister.

(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt der Gemeindewehrleitung.

(5) Die Gemeindefeuerwehr setzt sich aus einer aktiven Einsatzabteilung, einer Jugendfeuerwehr der Alters- und Ehrenabteilung und anderen Abteilungen zusammen.

(1) Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturgewalten oder andere Ereignisse verursacht wurden, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sowie bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren hat die Feuerwehr technische Hilfe zu leisten. Die Feuerwehr kann durch den Oberbürgermeister oder seinen Beauftragten auch bei anderen Notlagen zu Hilfeleistungen herangezogen werden. Sie kann mit Aufgaben der Brandverhütung, z. B. Brandsicherheitswachen beauftragt werden.

(2) Die Feuerwehr hat eine hohe Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, ständig die Pflege und Wartung der materiellen Ausrüstung durchzuführen, eine vorbildliche Ordnung und Sauberkeit in ihren Gebäuden zu halten und einen lückenlosen Nachweis über die Prüfung der Geräte entsprechend den Vorschriften zu führen.

(3) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV). Weiterhin werden spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt.

(4) Jährlich sind mindestens 24 Ausbildungsdienste durchzuführen.

(5) Dem Oberbürgermeister sind Vorschläge zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und anderen verbindlichen Festlegungen über den Brandschutz zu unterbreiten und ihn über Mängel im Brandschutz zu informieren.

(6) Die Feuerwehr hat dem Oberbürgermeister mindestens einmal jährlich über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und Ergebnisse der Arbeit zu berichten.

(7) Insbesondere bei Einsatz und Ausbildung von Frauen und Jugendlichen sind die Festlegungen der geltenden Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz einzuhalten.

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:
- die Vollendung des 16. Lebensjahres,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst entsprechend der ärztlichen Untersuchung,
- die charakterliche und geistige Eignung,
- die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Bei Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr besteht eine Probezeit von 6 Monaten.

(2) Die Bewerber sollen in der Stadt wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des
Gemeindefeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme, nach der Probezeit, einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich durch den Oberbürgermeister mitzuteilen.

(5) Bei dem Antrag eines Bewerbers, der nachweislich bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Stadt Meißen war, wird dieser mit dem bereits erworbenen Dienstgrad und der bisher geleisteten Dienstzeit übernommen. Erfolgreich absolvierte Lehrgänge werden anerkannt. Es sind jeweils die entsprechenden Nachweise im Original zu erbringen.

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird,
- aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder,
- nach nicht bestandener Probezeit von 6 Monaten.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Stadt, innerhalb von 14 Tagen, dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Gemeindefeuerwehrausschusses, durch den Gemeindewehrleiter in Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister der Stadt Meißen, aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Die Entlassung erfolgt bei Mitgliedschaft, Beitritt oder einer Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung bzw. die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

(6) Der Oberbürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

(7) Mit Beendigung des Feuerwehrdienstes hat der ausgeschiedene Feuerwehrangehörige, innerhalb von 14 Tagen, alle Dienstkleidungen und Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr Meißen abzugeben.

(1 Die aktive Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung haben das Recht, die Wehrleitung zu wählen.

(2) Die Stadt hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Gemeindewehrleiter, der (die) Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, welche den Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

  • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
  • sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/an der Feuerwache einzufinden und den Einsatzdienst entsprechend der Einsatzaufgabe zu verrichten,
  • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
  • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
  • während der Dienstdurchführung aber auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Feuerwehr zu wahren sowie diszipliniert, höflich und korrekt aufzutreten und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
  • die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Gemeindewehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

  • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
  • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
  • den Ausschluss beim Oberbürgermeister beantragen.

Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Dienstpflichtverletzungen verjähren bei pflichtgemäßem Verhalten wie folgt:

  1. mündlicher Verweis nach einem halben Jahr,
  2. schriftlicher Verweis nach einem Jahr,
  3. Androhung zum Ausschluss nach 2 Jahren,
  4. Ausschluss nach 5 Jahren.

Nach dem Ausschluss aus der Feuerwehr kann nach Ablauf der Verjährungsfrist ein erneuter Antrag auf Aufnahme in die Feuerwehr gemäß § 3 beantragt werden.

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheiden der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 entsprechend. Bei Aufnahme in die Jugendfeuerwehr besteht eine Probezeit von 6 Monaten.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

  • in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
  • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
  • den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
  • die Probezeit von 6 Monaten nicht besteht oder
  • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird den Erziehungsberechtigten schriftlich durch den (die) Jugendwart(in) angezeigt.

(4) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und des Stellvertreters wird in der Ordnung der Jugendfeuerwehr geregelt. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen und im Feuerwehrausschuss.

(5) Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren einen Jugendfeuerwehrausschuss und den oder die Jugendgruppenleiter für die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Die Zusammensetzung des Jugendfeuerwehrausschusses regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Meißen. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind oder nach 25 Jahren aktiven Dienst auf Antrag übernommen werden möchten.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können sich, je nach persönlicher und gesundheitlicher Eignung an den dienstlichen Maßnahmen der Feuerwehr, Brandschutzwachen und organisatorische Aufgaben beteiligen.

Der Oberbürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  • die Jahreshauptversammlung,
  • der Gemeindefeuerwehrausschuss und
  • die Gemeindewehrleitung.

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss alter 5 Jahre gewählt. An der Hauptversammlung nehmen die aktive Einsatzabteilung, die Alters- und Ehrenabteilung und die Ehrenmitglieder teil.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außer-ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Oberbürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist am selben Tag, nach einer Pause von einer halben Stunde, eine neue Hauptversammlung mit den anwesenden Mitgliedern einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Oberbürgermeister vorzulegen ist.

(5) Für die Gemeindefeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

 

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und 7 weiteren Ausschussmitgliedern mit beschließender Stimme sowie dem Kassenwart als beratendes Mitglied.

(3) In der Hauptversammlung können weitere Mitglieder der Gemeindefeuerwehr in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt werden; ihre Anzahl ist nach einem Schlüssel entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Gemeindefeuerwehr festzulegen. Der (die) stellvertretende(n) Gemeindewehrleiter und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Oberbürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und bis zu zwei Stellvertreter an.

(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und sein(e) Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Oberbürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt.

(5) Der Gemeindewehrleiter und sein(e) Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Oberbürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Oberbürgermeister bis zur
satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
Er hat insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Gemeindefeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt werden,
- die Tätigkeit der Zug-, Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Oberbürgermeister
mitzuteilen.

(7) Der Oberbürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Oberbürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(9) Der (die) stellvertretende(n) Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Gemeindewehrleiter und sein(e) Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren berufen.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich sein.

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Oberbürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Der Wahlleiter benennt drei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Ist in begründeten Fällen eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich, so kann der Stimmberechtigte schriftlich einen anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meißen mit einer Vollmacht beauftragen, sein Stimmrecht zur Wahl wahrzunehmen. Hierzu ist ein gesondertes Formblatt „Vollmacht“ mit Unterschrift zur Wahl vorzulegen.

(6) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seiner(s) Stellvertreter(s) gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen.
- Bei der Wahl des Gemeindewehrleiters gilt derjenige Kandidat als gewählt, welcher die meisten Stimmen und mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahl des (der) stellvertretende(n) Gemeindewehrleiters erfolgt in einem Wahlgang. Bei der Wahl des (der) stellvertretenden Gemeindewehrleiter(s) gilt derjenige (oder die 2) Kandidat(en) als gewählt, welche die meisten Stimmen und mindestens 25 % der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs. 3 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der aktiven Einsatzabteilung. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den
Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Der gewählte Gemeindewehrleiter und der (die) gewählten stellvertretende(n) Gemeindewehrleiter sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, sind Neuwahlen durchzuführen.

(9) Die gewählten Mitglieder des Feuerwehrausschusses sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet er während der Wahlperiode aus, sind Neuwahlen durchzuführen.

(10) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(11) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Oberbürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.04.2016 außer Kraft.

Meißen, 25.01.2017

Olaf Raschke
Oberbürgermeister